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Die Klägerin hat unter der nationalsozialistischen Herrschaft die deutsche Staatsangehörigkeit
verloren.
Dieser Verlust der Staatsangehörigkeit ist, obwohl er nicht auf rechtsstaatlichen Grundlagen beruht,
nicht ohne weiteres nichtig, wie die in Art. 116 Abs. 2 GG getroffene gesetzliche Regelung erkennen
läßt. Durch diese sollen Schwierigkeiten für diejenigen Ausgebürgerten vermieden werden, die nicht
mehr deutsche Staatsangehörige sein wollen (BVerwG in NJW 1955, 356; Bonner Kommentar, Art.
116 Anm. I 2 S. 2). Hat dagegen die ausgebürgerte Person nach dem 8. 5. 1945 ihren Wohnsitz in
Deutschland genommen und keinen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht, so
bestimmt Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG, daß die Ausbürgerung als nicht erfolgt gilt. Die
Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen bei der Klägerin vor.
In dem angefochtenen Urteil wird zutreffend ausgeführt, daß Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG auch dann
anzuwenden ist, wenn der unter dem Nationalsozialismus Ausgebürgerte erst nach dem
Inkrafttreten des Grundgesetzes seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat. Die
entgegengesetzte Auffassung (Lichter, Staatsangehörigkeit, 2. Aufl., Art. 116 GG Anm. 10 S. 44
und StAZ 1954 S. 241, 245) legt entscheidendes Gewicht darauf, daß das Gesetz von der
Wohnsitznahme in Deutschland in der Vergangenheitsform spricht. Die Entstehungsgeschichte der
Vorschrift ergibt aber, daß mit ihr den Wünschen Rechnung getragen werden soll, den
ausgebürgerten Verfolgten soweit als möglich die deutsche Staatsangehörigkeit wieder
zuzuerkennen, ohne daß sie einen dahingehenden Antrag zu stellen brauchen (vgl. Bonner
Kommentar, Art. 116 Anm. I 2 S. 2). Diesem Gesetzeszweck und dem
Wiedergutmachungscharakter der Vorschrift widerspricht, wie das Berufungsgericht mit Recht
hervorhebt, die Einengung ihres Anwendungsbereichs dahin, daß der Verfolgte bis zum 23. 5. 1949
nach Deutschland übergesiedelt sein müsse.
Demnach gilt die Klägerin, die im Jahre 1951 nach Deutschland übergesiedelt ist, gemäß Art. 116
Abs. 2 Satz 2 GG als nicht ausgebürgert. Einen entgegengesetzten Willen hat sie nicht zum
Ausdruck gebracht. Ein solcher kann auch nicht darin gesehen werden, daß sie einen britischen
Staatsangehörigen geheiratet hat und damit möglicherweise auch britische Staatsangehörige
geworden ist. Selbst wenn sie mit der Eheschließung allein oder überwiegend
Bundesgerichtshof: Nr. 29(VerwRspr 1959, 137)
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den Zweck verfolgte, die britische Staatsangehörigkeit zu erwerben, so läßt sich daraus nicht die
Folgerung ziehen, sie habe damit auf die deutsche Staatsangehörigkeit erkennbar keinen Wert
mehr gelegt. Später hat die Klägerin im Gegenteil dadurch, daß sie einen
Wiedereinbürgerungsantrag stellte, eindeutig zu verstehen gegeben, daß sie deutsche
Staatsangehörige zu sein wünscht. Ob die im Jahre 1947 erfolgte Eheschließung tatsächlich der
Klägerin die britische Staatsangehörigkeit verschafft hat (vgl. Art. 10 Nr. 1 des damals noch
geltenden britischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 7. 8. 1914 in der Fassung vom 17. 11.
1933), kann daher dahingestellt bleiben.
In Deutschland galt zur Zeit der Eheschließung der Parteien, da sie vor dem Inkrafttreten des
Grundgesetzes und dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter
entgegenstehenden Rechts stattfand, uneingeschränkt die Vorschrift des § 17 Nr. 6 RuStAG.
Hiernach verlor eine Deutsche durch die Eheschließung mit einem Ausländer ihre deutsche
Staatsangehörigkeit. Dieser Verlust wäre auch für die Klägerin eingetreten, wenn sie zu jener Zeit
als deutsche Staatsangehörige angesehen worden wäre. Dadurch ändert sich jedoch ebenfalls
nichts daran, daß die Klägerin nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG nicht als ausgebürgert gilt und die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Denn auch wenn ein Ausgebürgerter während der Zeit seines
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10/12/2021