von A an der IG Farben von nom. 1.075.000,- RM Berech\gte im Sinne des Vermögensgesetzes ist, § 113 Abs. 5 VwGO. 19Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 1 Abs. 1 a NS-VEntschG i.V.m. §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. 20Auch wenn das Schreiben der Klägerin vom 6. Oktober 1993 den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an eine fristwahrende Präzisierung der Globalanmeldung nicht gerecht wird, so hat die Klägerin doch mit dem am 5. September 2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben nebst Anlage einen fristgerechten Antrag gem. § 1 Abs. 1a NSVEntschG gestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurRe es für eine wirksame Konkre\sierung des Vermögenswertes i.S.v. § 1 Abs. 1a NS- VEntschG auf Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht der Benennung einzelner Grundstücke. Dafür gibt es bereits im Wortlaut der Bes\mmung keinen Anhalt, denn A wurden keine Grundstücke, sondern eben seine Ak\enbeteiligung entzogen; diese allein ist der anzumeldende Vermögenswert. Dies hat die Kammer bereits zu den notwendigen Angaben bei einer die Anmeldefrist des § 30a VermG wahrenden Anmeldung entschieden (Urteil vom 16. Mai 2013 - VG 29 K 328.11 -, juris Rdnr. 32, bestä\gt durch BVerwG, Beschluss vom 8. April 2014 - BVerwG 8 B 47.13 -, ZOV 2014, 116 = juris). Nach Sinn und Zweck der durch das 2. Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2675) eingefügten Regelung des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG ist es gerade nicht geboten, hier höhere Anforderungen an die Konkre\sierung zu stellen. Mit dieser für die Klägerin geschaffenen Möglichkeit, Vermögenswerte nachzubenennen, sollte der Beschränkung der Wirksamkeit aller Globalanmeldungen der Klägerin durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen gewirkt werden (BT-Drs. 15/5576 S. 4). Der Klägerin sollte damit die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen eines weiteren Jahres das nachzuholen, was sie bis zum 31. Dezember 1992 noch nicht zu leisten vermocht ha>e. Dies gilt gerade auch für die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unter keinen Umständen konkre\sierungsfähigen Globalanmeldungen ANM-1 und ANM-2. Die Regelung sollte bewirken, dass die vermögensrechtliche Antragsfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG dem Entschädigungsanspruch nicht mehr entgegengehalten werden kann, sofern der Anspruch auf Entschädigung beschränkt wurde (BT-Drs. 15/5576 S. 5). War somit eine Wiedereröffnung der Antragsfrist gewollt, widerspräche es dem Willen des Gesetzgebers, diese Rechtswohltat durch verschärRe Konkre\sierungsanforderungen zu konterkarieren. 21Der Anspruch ist

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