von A an der IG Farben von nom. 1.075.000,- RM Berech\gte im Sinne des
Vermögensgesetzes ist, § 113 Abs. 5 VwGO. 19Anspruchsgrundlage für das klägerische
Begehren ist § 1 Abs. 1 a NS-VEntschG i.V.m. §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. 20Auch
wenn das Schreiben der Klägerin vom 6. Oktober 1993 den Anforderungen
des Bundesverwaltungsgerichts an eine fristwahrende Präzisierung der Globalanmeldung
nicht gerecht wird, so hat die Klägerin doch mit dem am 5. September 2006 bei der
Beklagten eingegangenen Schreiben nebst Anlage einen fristgerechten Antrag gem. § 1 Abs.
1a NSVEntschG gestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurRe es für eine
wirksame Konkre\sierung des Vermögenswertes i.S.v. § 1 Abs. 1a NS- VEntschG auf
Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht der Benennung einzelner Grundstücke. Dafür
gibt es bereits im Wortlaut der Bes\mmung keinen Anhalt, denn A wurden keine
Grundstücke, sondern eben seine Ak\enbeteiligung entzogen; diese allein ist der
anzumeldende Vermögenswert. Dies hat die Kammer bereits zu den notwendigen Angaben
bei einer die Anmeldefrist des § 30a VermG wahrenden Anmeldung entschieden (Urteil vom
16. Mai 2013 - VG 29 K 328.11 -, juris Rdnr. 32, bestä\gt durch BVerwG, Beschluss vom 8.
April 2014 - BVerwG 8 B 47.13 -, ZOV 2014, 116 = juris). Nach Sinn und Zweck der durch das
2. Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S.
2675) eingefügten Regelung des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG ist es gerade nicht geboten, hier
höhere Anforderungen an die Konkre\sierung zu stellen. Mit dieser für die Klägerin
geschaffenen Möglichkeit, Vermögenswerte nachzubenennen, sollte der Beschränkung der
Wirksamkeit aller Globalanmeldungen der Klägerin durch die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen gewirkt werden (BT-Drs. 15/5576 S. 4).
Der Klägerin sollte damit die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen eines weiteren Jahres
das nachzuholen, was sie bis zum 31. Dezember 1992 noch nicht zu leisten vermocht
ha>e. Dies gilt gerade auch für die nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes unter keinen Umständen konkre\sierungsfähigen
Globalanmeldungen ANM-1 und ANM-2. Die Regelung sollte bewirken, dass die
vermögensrechtliche Antragsfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG dem
Entschädigungsanspruch nicht mehr entgegengehalten werden kann, sofern der Anspruch
auf Entschädigung beschränkt wurde (BT-Drs. 15/5576 S. 5). War somit eine Wiedereröffnung
der Antragsfrist gewollt, widerspräche es dem Willen des Gesetzgebers, diese Rechtswohltat
durch verschärRe Konkre\sierungsanforderungen zu konterkarieren. 21Der Anspruch ist