nicht ausschließt. Wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, war eine Rückgabe
von Ak\en häufig dadurch unmöglich, dass sie nicht unmi>elbar auf das Deutsche
Reich übertragen, sondern an der Börse verkauR und der Erlös an das Deutsche Reich
gezahlt wurde (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Januar 2016 - VG 29 K 326.14 -,
zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). In diesem Fall ha>e der Geschädigte
nach rückersta>ungsrechtlichen VorschriRen keine Möglichkeit, die Beteiligung
selbst zurückzuerhalten. Denn selbst wenn es ihm - was unwahrscheinlich ist - gelungen
wäre, den oder die Erwerber der über die Börse verkauRen Wertpapiere ausfindig zu
machen, hä>e sich der Erwerber nach Art. 18 REAO - entsprechende Regelungen gab es auch
für die übrigen Besatzungszonen -auf einen gutgläubigen Erwerb berufen können, da bei
über die Börse erworbenen Ak\en großer Ak\engesellschaRen die Ausnahmeregelungen des
Art. 18 Abs. 3 REAO nicht gegriffen hä>en. War es dem Geschädigten aber nicht möglich,
in einem rückersta>ungsrechtlichen Verfahren Rückgabe oder Ersatz für die
verlorene Beteiligung zu erhalten, verlangt die Behörde nun für die Gewährung
einer Bruchteilsres\tu\on etwas, was von der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger nicht
erfüllt werden kann. 30Entgegen der Auffassung der Beklagten betriv der hier vorliegende
Sachverhalt, d.h. der Verkauf von Wertpapieren an börsenno\erten Westunternehmen auch
nicht nur einen so kleinen Anwendungsbereich, der von der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4
Hs. 2 VermG eben einfach nicht erfasst ist. Vielmehr triv diese Sachverhaltskonstella\on auf
eine Vielzahl von Fällen bei der Arisierung großer Ak\engesellschaRen mit Sitz im Westen
und Vermögenswerten im Beitri>sgebiet zu. War es aber das Ziel
des rückersta>ungsrechtlichen Gesetzgebers, den früheren GesellschaRern neben den
aus ihren Beteiligungen fließenden Rechten auch ihre
„wirtschaRliche.“ 31Eigentümerstellung möglichst in ursprünglichen Umfang zurückzugeben
(vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 -, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn.
13) und strebt der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes insoweit eine Gleichstellung
mit rückersta>ungsrechtlichen VorschriRen an, so kann die einschränkende Auslegung
der Beklagten von § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG keinen Bestand haben. Darüber hinaus
würde die Auffassung der Beklagten auch zu dem Ergebnis führen, dass Geschädigte, die
bereits nach rückersta>ungsrechtlichen Regelungen keine Möglichkeit ha>en,
Vermögenswerte zurückzuerhalten, nun schlechter gestellt wären als diejenigen, die ihre
Beteiligung bereits in Rückersta>ungsverfahren zurückerlangt und nun noch einen Anspruch