Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG für diese Auslegung keinen Ansatz. Vielmehr ist der Wortlaut
insofern eindeu\g, als er einen Anspruch auf Bruchteilsres\tu\on auch dann einräumt, wenn
eine unmi>elbare oder mi>elbare Beteiligung an einem Unternehmen einer
verfolgungsbedingten Schädigung unterlag, das Unternehmen als solches aber nicht. Die
durch den Wortlaut eindeu\g zum Ausdruck kommende Rechtsfolgenverweisung („dieser
Anspruch besteht auch…“), entspricht auch der Inten\on des Gesetzgebers. So ergibt sich
aus der Begründung zur Klarstellung bzw. Ergänzung der Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4
VermG durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I, S.
1823 ff.), dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG eine Rechtsfolgenverweisung auf den Anspruch
auf Einräumung von Bruchteilseigentum darstellt (vgl. Bundestagsdrucksache 13/7275, S.
44). Weiterhin wird in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung
„auch dann eingreiR, wenn in der Zeit von 1933 bis 1945 die NS-Opfer zwangsweise ihre
Beteiligungen veräußern mussten, es zu einer Schädigung des Unternehmens selbst jedoch
nicht kam. Die Rückgabe des Unternehmens selbst, insbesondere das Quorum, ist entgegen
dem ersten Teilsatz in Satz 4 nicht Voraussetzung.“ 28Wäre der Gesetzgeber der Auffassung
gewesen, dass als weitere (ungeschriebene) Voraussetzung der Anwendbarkeit des 2.
Halbsatzes des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zwar nicht das Unternehmen, wohl aber die
Beteiligung als solche zurückgegeben werden muss, wäre Anlass gewesen, dies - wo er sich
doch schon mit der Rückgabe des Unternehmens im Zusammenhang mit dem 2. Halbsatz
befasst hat - ausdrücklich klarzustellen. Dies hat er aber nicht getan. 29Zum anderen vermag
die Kammer entgegen der Auffassung der Beklagten keine Umstände zu erkennen, die die
von der Beklagten vorgenommene Auslegung gebie ten. Dabei ist in diesem Zusammenhang
zu berücksich\gen, dass eine Bruchteilsres\tu\on nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG in
Bezug auf Beteiligungen an Westunternehmen mit Vermögenswerten im Beitri>sgebiet nach
der Auffassung der Beklagten voraussetzen würde, dass die Rückgabe der Beteiligung als
solche bereits nach rückersta>ungsrechtlichen VorschiRen hä>e stayinden müssen, da
insoweit - wie oben ausgeführt - der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht
eröffnet ist. Im vorliegenden Fall hat das Landesamt für Vermögenskontrolle und
Wiedergutmachung in Hessen mit Bescheiden vom 27. September 1954 und 4. Juni 1955 das
Deutsche Reich verurteilt, die genannten Ak\en zurückzugeben bzw. im Unvermögensfall
Schadensersatz für den Verlust der Ak\en zu leisten. Darauf kommt es aber nicht an, da auch
die unterbliebene Rückgabe der Ak\en den Anspruch auf Bruchteilsres\tu\on