Tenor: Der Antrag auf Gewährung vorläu gen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. Juli 2024 gegen die Beschränkungsverfügung des Antragsgegners in Zi er 3 des Bescheides der Polizei Berlin vom 5. Juli 2024 betre end die Versammlung am 6 zu dem Thema „From the river to the sea, Pales ne will be free“ wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO sta ha e und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Die Begründung der Anordnung der sofor gen Vollziehung im Bescheid der Polizei Berlin vom vom 5. Juli 2024 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschri , nach der das ö entliche Interesse an der sofor gen Vollziehung schri lich zu begründen ist, normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofor gen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutre en, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf nicht bloß formelha , sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die den Erlass des Bescheides rech er genden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3). Gemessen daran wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere ö entliche Interesse an der sofor gen Vollziehung mit der erheblichen Gefährdung der ö entlichen Sicherheit begründet, insbesondere der drohenden Begehung von Stra aten. Darüber hinaus nimmt der Antragsgegner in zulässiger Weise auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalles aus der Begründung der Verfügung Bezug. Damit hat er insgesamt in ausreichendem Maße deutlich gemacht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofor gen Vollziehung bewusst gewesen ist. 2. Das ö entliche Interesse an der Vollziehung der Beschränkungsverfügung in dem Bescheid der Polizei Berlin vom 5. Juli 2024 überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Denn die Beschränkungsverfügung erweist sich bei der im vorläu gen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig. Zudem besteht ein besonderes Vollziehungsinteresse. Die angegri ene Beschränkung der Versammlung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Beschränkung ist § 14 Abs. 1 VersFG BE. Nach dieser Vorschri kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren fi tt ff ff ft ff ff ti ft ff ff ti ft ft fi ff ti ft ti ff tf ft ti tt ti ti ff Umständen die ö entliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmi elbar gefährdet

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