Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläu gen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die
Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. Juli 2024
gegen die Beschränkungsverfügung des Antragsgegners in Zi er 3 des Bescheides der Polizei Berlin
vom 5. Juli 2024 betre end die Versammlung am 6 zu dem Thema „From the river to the sea,
Pales ne will be free“ wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2
VwGO sta ha e und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Die Begründung der
Anordnung der sofor gen Vollziehung im Bescheid der Polizei Berlin vom vom 5. Juli 2024 genügt
den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschri , nach der das ö entliche Interesse
an der sofor gen Vollziehung schri lich zu begründen ist, normiert formelle
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofor gen Vollziehung eines
Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutre en, ist im Rahmen des § 80
Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf nicht bloß formelha , sondern muss
einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die den Erlass des
Bescheides rech er genden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3). Gemessen daran
wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs.
3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere ö entliche Interesse an der
sofor gen Vollziehung mit der erheblichen Gefährdung der ö entlichen Sicherheit begründet,
insbesondere der drohenden Begehung von Stra aten. Darüber hinaus nimmt der Antragsgegner
in zulässiger Weise auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalles aus der Begründung der
Verfügung Bezug. Damit hat er insgesamt in ausreichendem Maße deutlich gemacht, dass er sich
des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofor gen Vollziehung bewusst gewesen ist. 2. Das
ö entliche Interesse an der Vollziehung der Beschränkungsverfügung in dem Bescheid der Polizei
Berlin vom 5. Juli 2024 überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung
verschont zu bleiben. Denn die Beschränkungsverfügung erweist sich bei der im vorläu gen
Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als materiell
rechtmäßig. Zudem besteht ein besonderes Vollziehungsinteresse. Die angegri ene Beschränkung
der Versammlung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Beschränkung ist § 14 Abs. 1 VersFG BE.
Nach dieser Vorschri kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter
freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren
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Umständen die ö entliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmi elbar gefährdet