22
Äußerungen von Personen aus anderen Landesverbänden oder dem Bundesverband (werden im Folgenden konkret benannt) seien
mangels örtlichen Bezugs dem Antragsteller nicht zurechenbar. Bei den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Äußerungen von
Personen, bei denen eine Zurechnung zum Landesverband theoretisch denkbar erscheine, handle es sich um vereinzelte
Entgleisungen einzelner Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger, die tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beobachtung nicht
begründen könnten. Teils seien diese Äußerungen bereits überholt bzw. veraltet, in einem Fall sei das betreffende Mitglied zudem
bereits verstorben, auch habe sich der Antragsteller in mehreren Fällen von den jeweiligen Aussagen klar und eindeutig distanziert,
indem er Parteiordnungsmaßnahmen eingeleitet habe. In zwei Fällen hätten sich die betreffenden Personen von ihren Äußerungen und
deren Deutung durch den Verfassungsschutz distanziert. Im Übrigen seien die wenigen vereinzelten Äußerungen, die über einen
zulässigen Aussagegehalt hinausgingen, weder nach Quantität noch Qualität hinreichend, um tatsächliche Anhaltspunkte für
verfassungsfeindliche Bestrebungen begründen zu können. Nur weil der Bundesverband aufgrund einer kumulativen Betrachtung aller
Landesverbände als Verdachtsfall eingestuft worden sei, führe dies nicht automatisch zu einer entsprechenden Einstufung aller
Landesverbände.
23
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum fehlenden besonderen Rechtsschutzinteresse bezüglich des Antrags auf
Unterlassung einer Beobachtung des Antragstellers mit nachrichtendienstlichen Mitteln sei verfehlt. Der Antragsgegner habe nie
erklärt, den Antragsteller nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Vielmehr werde in der Beobachtungserklärung des
BayLfV ausdrücklich von einer Beobachtung "... auch mittels Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel" gesprochen. Der diesbezügliche
Antrag des Antragstellers sei somit nicht nur zulässig, sondern darüber hinaus auch begründet, weil schon die tatbestandlichen
Voraussetzungen einer Beobachtung mangels tatsächlicher Anhaltspunkte nicht vorlägen und demgemäß der Einsatz
nachrichtendienstlicher Mittel erst recht unzulässig wäre.
24
Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung zudem die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG) verkannt; danach dürften Meinungsäußerungen verfassungsschutzrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn sich darin
tatsächliche Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung manifestierten. Auch habe das Gericht den
Umfang und die Grenzen des Schutzes von Art. 21 GG nicht beachtet. Danach seien die Regelungen des BayVSG wegen des
sogenannten Parteienprivilegs nach Art. 21 Abs. 1 GG generell nicht auf politische Parteien anzuwenden (wird im Folgenden
ausgeführt). Etwas Anderes möge allenfalls gelten, wenn auch ein Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2, 4 und 5 GG in Betracht
komme. Art. 31 GG stehe der Anwendung der landesgesetzlichen Vorschriften des BayVSG auf politische Parteien im Sinne von Art.
21 GG ebenfalls entgegen, weil Art. 71 GG insoweit eine ausschließliche Bundeskompetenz begründe.
25
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zurechnung von Aussagen von Mitgliedern und Funktionären verschiedener
Landesverbände sowie des Bundesverbands berücksichtige nicht die (Satzungs-)Autonomie des Antragstellers als rechtlich und
organisatorisch selbständiger Verein.
26
Rechtsirrig gehe das Verwaltungsgericht schließlich davon aus, dass die Beobachtungserklärung auf einer ermessensfehlerfreien
Entscheidung des BayLfV beruhe; vielmehr lägen dieser Entscheidung sachfremde Erwägungen zu Grunde, weil es Anhaltspunkte für
verfassungsfeindliche Bestrebungen in Bayern weder gegeben habe noch gebe. Die systematische Beobachtung des Antragstellers
stelle einen sehr schwerwiegenden Eingriff in seine verfassungsmäßigen Rechte als politische Partei und ihrer Mitglieder dar. Mangels
zeitlicher Obergrenze für die Beobachtung und damit für die Verwertung von Erkenntnissen sei diese jedenfalls unverhältnismäßig.
27
Die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und Beobachtung des Antragstellers sei rechtswidrig, weil es schon an hinreichend
gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkten im Sinne von Art. 26 BayVSG (a.F.) fehle. Zudem habe das Verwaltungsgericht den
rechtswidrigen konkreten Inhalt der betreffenden Pressemitteilung verkannt. Auch mangele es an der diesbezüglich erforderlichen
vorherigen Anhörung.
28
Weiter habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Antragsgegner keine Behördenakte an- und im
Verfahren vorgelegt habe. Dies stelle einen Verstoß gegen elementare rechtsstaatliche Grundsätze dar.
29
Schließlich verkenne die angefochtene Entscheidung, dass bezüglich des maßgeblichen Zeitpunkts zwischen dem auf die
Vergangenheit gerichteten Richtigstellungsanspruch und dem auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch hätte differenziert
werden müssen.
30
Im Ergebnis stehe dem Antragsteller sowohl ein Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung und deren öffentlicher Bekanntgabe als
auch ein Anspruch auf Richtigstellung, dass die Beobachtung rechtswidrig gewesen sei, jeweils verbunden mit der Androhung von
Ordnungsmitteln, zu.
31
Der Antragsteller beantragt der Sache nach,
32
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2023 den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu
verpflichten,
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1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung
34
a) zu unterlassen, den Antragsteller als "Beobachtungsobjekt", insbesondere als sog. "Verdachtsfall" einzuordnen, zu beobachten, zu
behandeln, zu prüfen und/oder zu führen,
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b) zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, dass der Antragsteller als "Beobachtungsobjekt", insbesondere als sog. "Verdachtsfall`
eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird;