16 Die für die (rechtmäßige) Beobachtung durch den Verfassungsschutz erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, lägen bei wertender Gesamtbetrachtung der vorgelegten Belege vor. Es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Verhaltensweisen der AfD darauf gerichtet seien, die durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde von Muslimen außer Geltung zu setzen. Zwar reichten für eine derartige Annahme die Ausführungen im Grundsatzprogramm der AfD noch nicht aus. Diesbezügliche tatsächliche Anhaltspunkte ergäben sich jedoch aus Äußerungen von einzelnen Untergliederungen der AfD und deren Mitgliedern (Äußerungen werden im Folgenden näher ausgeführt). Durch die dargestellten Äußerungen werde die Menschenwürde von Muslimen verletzt, da diese wegen ihrer Religionszugehörigkeit systematisch, anhaltend und wiederholt pauschalierend auf polemische Art und Weise herabgesetzt, ausgegrenzt und als kriminelle, nicht integrierbare Menschen zweiter Klasse dargestellt würden. Weiter ergäben sich tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen aus einer fortgesetzten Agitation gegen Institutionen und Repräsentanten des Staats und gegen die demokratischen Parteien, die auf das Außer-Geltung-Setzen des Demokratieprinzips und des davon mit umfassten Mehrparteiensystems gerichtet seien. Bereits das Grundsatzprogramm der AfD zeige, dass es Bestandteil und Ziel ihrer Politik sei, bei den Bürgerinnen und Bürgern Misstrauen gegenüber der Funktionsfähigkeit der Demokratie zu säen (wird näher ausgeführt). Tatsächliche Anhaltspunkte für gegen das Demokratieprinzip gerichtete Bestrebungen ergäben sich aus einer Vielzahl von Äußerungen von Mitgliedern und Repräsentanten der Partei (werden im Folgenden näher ausgeführt). Diese Aussagen reichten in ihrer quantitativen Dichte und inhaltlichen Bedeutsamkeit aus, um hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen anzunehmen. Die Beobachtung durch den Verfassungsschutz sei gerade auch im Fall eines Richtungsstreits innerhalb einer Vereinigung gerechtfertigt. In Bezug auf die AfD diene die Beobachtung durch das BayLfV der Klärung der derzeitigen Ausrichtung und Entwicklung der Partei, da die betreffenden Äußerungen Ausdruck noch offener, parteiinterner Meinungsunterschiede und Richtungskämpfe seien. Gegenteilige bzw. entlastende Gesichtspunkte, die die dargelegten Äußerungen entkräften und gegen das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sprechen könnten, lägen nicht vor. Die dargestellten Äußerungen seien dem Antragsteller mangels Distanzierung auch zurechenbar (werden weiter ausgeführt). Durch den Antragsteller eingeleitete Ordnungsmaßnahmen gegen einzelne Mitglieder bzw. Funktionsträger könnten zwar grundsätzlich als Indiz für eine Distanzierung gewertet werden, reichten jedoch im konkreten Fall nicht aus, um das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte verneinen zu können. 17 Einer weitergehenden Auseinandersetzung mit der Vielzahl von in das Verfahren eingeführten Äußerungen, die das BfV und das BayLfV als tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen werteten, bedürfe es folglich nicht mehr. Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO seien ebenso wenig feststellbar wie eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Beobachtung des Antragstellers mit Mitteln der offenen Informationsbeschaffung. Letzteres gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung der Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit politischer Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie des Parteienprivilegs (Art. 21 Abs. 2 und 4 GG). 18 Demgemäß stehe dem Antragsteller weder ein Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung noch ein Anspruch auf "Richtigstellung" der Rechtswidrigkeit der Beobachtung zu. Somit komme auch nicht die beantragte Androhung von Ordnungsgeld in Betracht. 19 Schließlich bestünden auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer öffentlichen Bekanntgabe der Beobachtung des Antragstellers sowie ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die veröffentlichte Pressemitteilung des BayLfV nicht. Der durch die Berichterstattung bedingte Eingriff in grundgesetzlich geschützte Positionen des Antragstellers sei rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für die streitbefangene Information der Öffentlichkeit nach dem auch auf politische Parteien anwendbaren Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 3 BayVSG (a.F.) vorlägen. Insbesondere liege diesbezüglich keine unzulässige sogenannte Verdachtsberichterstattung vor. Sowohl zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seien hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Art. 26 BayVSG (a.F.) gegeben. Eine vorherige Anhörung des Antragstellers sei insoweit nicht erforderlich. Weder das Gebot der inhaltlichen Richtigkeit noch die Gebote der Sachlichkeit sowie der Neutralität seien verletzt. Die Aussage "Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen – AfD als Beobachtungsobjekt aufgenommen" bewege sich noch im Bereich des sachlich zurückhaltend Zulässigen, weil für den durchschnittlich verständigen Leser erkennbar sei, dass eine Beobachtung gerade dahingehend stattfinden solle, inwieweit der Antragsteller ein Teil dieser Szene sei, was auch im folgenden Text so erläutert werde. 20 Zur Begründung der durch den Antragsteller gegen diesen Beschluss am 25. April 2023 eingelegten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt: 21 Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft den erforderlichen Anordnungsanspruch verneint. Es habe bei der Prüfung und Bejahung der tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des Art. 4, 5 BayVSG (a.F.) i.V.m. §§ 3, 4 BVerfSchG im Wesentlichen an falsche und vorliegend nicht relevante Umstände angeknüpft, weil bei den vom Verwaltungsgericht benannten Einzelfällen eine Zurechnung zulasten des Antragstellers nicht zulässig sei. Dabei verkenne das Verwaltungsgericht die Satzungsautonomie des Antragstellers und berücksichtige besondere Umstände wie Austritt, Parteiausschluss, Tod u.a. nicht in der gebotenen Weise. Vorgenommene Distanzierungen erkenne das Verwaltungsgericht fehlerhaft nicht als entlastende Umstände an. Bei richtiger Betrachtung sei vom Antragsgegner bis heute nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, warum und auf welcher tatsächlichen Basis der unter den Schutz des Art. 21 Abs. 1 GG fallende Antragsteller in Bayern ein Beobachtungsobjekt sein könne.

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