7 Mit vom Präsidenten des BayLfV unterzeichnetem Aktenvermerk vom 21. Juni 2022 wurde die "Alternative für Deutschland" (AfD) zum Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz erklärt. Das Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) vom 22. Februar 2021 komme auf der Grundlage der Erkenntnisse des Bundesamtes und der Landesbehörden für Verfassungsschutz zu dem Ergebnis, dass die Alternative für Deutschland (AfD) als Gesamtpartei als Verdachtsfall zu beobachten sei. Diese Beurteilung werde durch das noch nicht rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 bestätigt. Der Landesverband Bayern der AfD sei organisatorisch uneingeschränkt in die AfD als Gesamtpartei integriert, wirke an der Meinungsbildung der Gesamtpartei mit und teile die politische Ausrichtung der Partei. Seine Mitglieder äußerten sich zum Teil ebenfalls in zurechenbarer Weise extremistisch. Gleiches gelte für die Junge Alternative (JA), die Jugendorganisation der AfD. Dem BfV lägen Erkenntnisse vor, dass der zum 30. April 2020 formal aufgelöste "Flügel", eine 2015 gegründete Sammlungsbewegung innerhalb der AfD, weiterhin als Personenzusammenschluss im Bundesgebiet aktiv sei; Aussagen von dem formal aufgelösten "Flügel" angehörenden Personen seien der AfD zurechenbar, soweit diese in der Partei weiter aktiv seien. Aufgrund vorliegender Erkenntnisse über verschiedene Aktivitäten (werden sodann im Einzelnen ausgeführt) lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die für einen Fortbestand des formal aufgelösten "Flügels" als Personenzusammenschluss in Bayern sowie im Bundesgebiet sprächen. Sowohl dem BfV als auch den Landesämtern für Verfassungsschutz lägen Erkenntnisse vor, dass in der Gesamtpartei ein mit der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbarer ethnisch-völkischer Volksbegriff vertreten bzw. politisch motiviert angestrebt werde. Weiter lägen Erkenntnisse über bundesweite Aussagen auf verschiedenen Ebenen der Gesamtpartei AfD zu Umsturzphantasien vor. In Bayern lägen Erkenntnisse über Aussagen (werden näher ausgeführt) vor, die der verfassungsschutzrechtlich relevanten Islamfeindlichkeit unterfielen bzw. antisemitisch seien. Bundesweite Aussagen der JA würden mit einem ethnischen Volksbegriff einhergehen und Zweifel begründen, dass sich die Jugendorganisation vorbehaltlos zum zentralen Wertesystem des Grundgesetzes bekenne. Durch verschiedene Aussagen von Angehörigen des inzwischen aufgelösten "Flügels" würden wesentliche Teile der verfassungsmäßigen Ordnung und damit auch das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip infrage gestellt; insbesondere beträfen diese das Mehrparteienprinzip und die Funktion der Presse. Damit lägen hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hinsichtlich der AfD als Gesamtpartei vor. Aufgrund der bundesweiten Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz über die AfD als Gesamtpartei sei auch in Bayern der Beobachtungsauftrag gemäß Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG (in der bis 31.7.2023 geltenden Fassung – a.F.) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Buchst. c), Abs. 2 BVerfSchG eröffnet. Die Beobachtung erfolge zu dem Zweck, festzustellen, welchen (nennenswerten) Einfluss Extremisten innerhalb der AfD als Gesamtpartei hätten und in welche Richtung sich die Partei letztlich entwickle. Dass bundesweit die Beobachtung der Partei nur als Verdachtsfall erfolge, führe dazu, dass die Beobachtung in Bayern einem strengeren Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu unterwerfen sei. Bezüglich verfassungsfeindlicher Bestrebungen einzelner Personen in der AfD in Bayern, verfassungsfeindlicher Bestrebungen der AfD in Bayern sowie von Teilorganisationen der AfD in Bayern (JA sowie "Flügel") sei aufzuklären, welchen Einfluss diese verfassungsfeindlichen Bestrebungen für die künftige Entwicklung der AfD in Bayern und damit auch der AfD als Gesamtpartei hätten. Die Beobachtung der AfD erfolge aus offenen Informationsquellen und auch mittels Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel, der jedoch gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17) nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig sei. Die öffentliche Berichterstattung über die Beobachtung der AfD sei zulässig, jedoch nur in der Form, dass deutlich werde, dass noch keine gesicherten Erkenntnisse für eine extremistische Bestrebung vorlägen. 8 Hierzu veröffentlichte der Antragsgegner am 8. September 2022 anlässlich der Vorstellung der bayerischen Verfassungsschutzinformationen für das erste Halbjahr 2022 eine Pressemitteilung unter der Überschrift: "He.: Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen" und der darunter befindlichen Passage: "Bayerns Innenminister Jo. He. stellt Verfassungsschutzinformationen für das erste Halbjahr 2022 vor: Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen – AfD als Beobachtungsobjekt aufgenommen". Weiter heißt es in der Pressemitteilung hierzu: "Wie He. weiter erklärte, ist nunmehr auch die AfD noch stärker in den Fokus der Verfassungsschützer gerückt. Aufgrund der Entscheidung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die AfD als Verdachtsfall zu führen, hat auch das Bayerische Landesamt die Beobachtung der Gesamtpartei aufgenommen. Hierdurch soll aufgeklärt werden, inwieweit Bestrebungen in der AfD als Gesamtpartei vorliegen, die den Kernbestand der Verfassung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen versuchen. Nicht unter Beobachtung stünden jedoch die Mitglieder der AfD-Landtagsfraktion, da hierfür die höchstrichterlichen Anforderungen nicht erfüllt seien [...].". Die Pressemitteilung ist auch derzeit noch auf der Seite des BayLfV unter https://www...bayern.de/ueberuns/medien/pressemitteilungen/halbjahresinformationen-verfassungs-schutz-bayern-2022/ abrufbar. 9 Der Antragsteller nahm hierauf mit einem an das BayLfV gerichteten und als "Abmahnung" bezeichneten Schreiben vom 22. September 2022 zur Rechtswidrigkeit der einzelnen Maßnahmen Stellung und forderte das unverzügliche Abstellen der Handlungen, die Löschung diesbezüglicher (öffentlicher) Mitteilungen, die Abgabe entsprechender (in die Zukunft gerichteter) Unterlassungserklärungen und das Einräumen der Rechtswidrigkeit der Handlungen mittels öffentlicher Richtigstellungen. Das BayLfV lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 unter Wiederholung der für die Beobachtung maßgeblichen Erwägungen ab. 10 Am 5. Oktober 2022 hat der Antragsteller gegen seine Beobachtung sowie die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (M 30 K 22.4912).

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