Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796
Fundstelle
openJur 2023, 12571
Rkr:
AmtlSlg:
Tenor
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I. In Abänderung von Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2023 wird der
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache
verpflichtet, es zu unterlassen, die unter https://www...bayern.de/ueberuns/medien/pressemitteilungen/halbjahresinformationenverfassungs-schutz-bayern-2022/ veröffentlichte Pressemitteilung vom 8. September 2022 weiter zu veröffentlichen oder zu verbreiten,
soweit dabei in der Überschrift und dem Einleitungssatz die Formulierung "Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen – AfD
als Beobachtungsobjekt aufgenommen" verwendet wird.
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Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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III. In Abänderung von Nr. III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2023 wird der Streitwert
für beide Instanzen auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I.
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Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller, der Landesverband Bayern der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD), gegen
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2023, mit dem das Verwaltungsgericht seine im
Wesentlichen gegen die Beobachtung der AfD (Gesamtpartei) durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden:
BayLfV) und die öffentliche Berichterstattung über diese Beobachtung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzanträge nach § 123 Abs.
1 VwGO abgelehnt hat.