Januar 1934 von einem Anscheinsbeweis dafür auszugehen, dass die Geschäftsaufgabe auf die allgemeine Diskriminierung und Verfolgung durch das Hitler-Regime zurück-
zuführen war. Denn gesicherte historische Erkenntnisse sprechen dafür, dass eine Person, die zum Personenkreis der Kollektivverfolgten gehörte und nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Verkehr mit Eiern (RGBl. I, S. 273) und der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Eiern vom 21. Dezember 1933 (RGBl.
I, S. 1104), mit denen die Reichsstelle für Eier gegründet wurde, ihr/sein Geschäft im Bereich Eier-Großhandel und Import endgültig aufgegeben hat, dies verfolgungsbedingt im
Sinne des § 1 Abs. 6 VermG tat. Für Juden bestand bereits seit der Aufnahme der Tätigkeit der Reichsstelle für Eier (1. Januar 1934) ein Druck, von ihnen betriebene Eier-Großhandlungen einzustellen, der sich durch die weiteren Regelungen des Eiermarktes noch
verstärkte.
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Die Nationalsozialisten verfolgten schon durch die Schaffung des Reichsnährstandes eine
einheitliche Führung des gesamten landwirtschaftlichen Marktwesens (vgl. Güttges, Der
deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 10 ff.). Diese Politik
betraf auch die Eierwirtschaft. Dem Reichsnährstand wurde das Recht eingeräumt, den
Absatz, die Preise und die Preisspanne im Handel mit Eiern mit Zustimmung des Reichsernährungsministers zu regeln (Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande
vom 30. Juni 1937), 1938, S. 14).
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Mit dem Gesetz über den Verkehr mit Eiern vom 17. Dezember 1933 (RGBl. I, S. 273)
und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Eiern vom
21. Dezember 1933 (RGBl. I, S. 1104; Inkrafttreten: 1. Januar 1934) wurde eine Reichsstelle für Eier in Berlin errichtet, welche die inländische Eierwirtschaft vor zu günstigeren Bedingungen erzeugten Auslandseiern schützen und „Störungen“ durch „interessierte Ausländer“ (vgl. Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 194) entgegenwirken sollte. Dies sollte dadurch geschehen, dass der
Reichsstelle für Eier hauptsächlich die Regelung der Einfuhr von Eiern übertragen wurde (vgl. Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938,
S. 23). Der Reichsstelle wurde die „Freiheit gegeben, den deutschen Markt vor Überflutung mit ausländischen Erzeugnissen zu schützen. (…) Zuerst findet (…) die deutsche Erzeugung Berücksichtigung, so daß sich eine folgerichtige und weit ausholende Förderung
der deutschen Geflügelzucht ohne die Befürchtung einer ausländischen Störung durchführen läßt.“ (Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937),
1938, S. 25). Dies bedeutete „praktisch ein Einführverbot, wenn die Genehmigung nicht
erteilt“ wurde (Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937),
1938, S. 25).
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Die Einfuhr ausländischer Eier war nach der Neuordnung des Eiermarktes stark reglementiert und nur noch unter strenger Aufsicht der Reichsstelle für Eier möglich. Das Inverkehrbringen ausländischer – und später auch inländischer Eier – erforderte ab dem
1. Januar 1934 nach § 9 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Eiern einen sog. Übernahmeschein, der auf Antrag durch die Reichsstelle für Eier ausgestellt wurde und jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Eiern und einen bestimmten Zeitraum galt. Für Auslandseier wurde zudem im Übernahmeschein bestimmt,
in welchem Wirtschaftsgebiet die Eier abzusetzen waren (vgl. Güttges, Der deutsche Eierhandel (Nach dem Stande vom 30. Juni 1937), 1938, S. 26 ff.): „Was nun den Handel
mit Auslandseiern betrifft, so wird sich der Großhändler an den Einfuhrhändler halten
müssen, der seinerseits die Verpflichtung hat, sich den Übernahmeschein für Auslandsei- Seite 5 von 10 -