teil vom 24.09.1998 – VG 29 A 25.94 – beide zitiert nach juris m.w.N; zuletzt: VG Berlin,
Urteil vom 27. August 2015 – VG 29 K 168.13 –).
19
Ein die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts begründender Tatbestand ist hier nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts allerdings einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Wege des Anscheinsbeweises belegen. Auf dieser Grundlage steht nach der
Überzeugung der Kammer fest, dass Herr N... einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust dadurch erlitten hat, dass es ihm aufgrund der durch die Nationalsozialisten geschaffenen Rechts- und Sachlage im Bezug auf den Eierhandel nicht mehr möglich war,
als jüdischer Betreiber einer Eier-Großhandlung mit Import sein Geschäft fortzuführen.
20
Grundsätzlich sind Fälle denkbar, in denen im Wege eines Anscheinsbeweises angenommen werden kann, dass die Aufgabe eines Handelsgeschäftes oder einer Beteiligung daran verfolgungsbedingt erfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1996 – BVerwG
7 B 254/96 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 24. April 2014, Az. VG 29 K 302.11; VG Berlin,
Urteil vom 3. Juni 2010, Az. VG 29 K 120.09). Dies kann insbesondere für die Zeit nach
Erlass der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz (RGBl. I, S. 627) der Fall sein (VG
Berlin, Urteil vom 24. April 2014, Az. VG 29 K 302.11).
21
Der Anscheinsbeweis ermöglicht es, von Tatsachen (der Anscheinsbasis) auf das Vorliegen anderer Tatsachen oder Umstände – etwa eine Ursache, einen Erfolg oder ein Verschulden – zu schließen, wenn zwischen diesen Tatsachen aller Erfahrung nach eine so
enge Verbindung besteht, die es rechtfertigt, ihr Vorliegen ohne weiteren Nachweis zu
unterstellen (etwa Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. 2009, § 286 Rn. 38). Die Beweiserleichterung ist grundsätzlich auch im Verwaltungsprozess anwendbar, wenn ein „typischer Geschehensablauf“ in Form eines Sachverhalts zur Überzeugung des Gerichts festgestellt
werden kann, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Ablauf
hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des Einzelfalles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen (vgl. zum Vermögensrecht etwa: BVerwG, Urteile v. 29. Februar 1996 – BVerwG 7 C 59.94 – juris und v. 24. August 1999 – BVerwG 8 C 24.98 – juris Rn. 14 ff.). Der Anscheinsbeweis verlangt damit zum einen die Klärung der Frage, ob
und unter welchen Voraussetzungen von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen werden kann, zum anderen der sich anschließenden Frage, ob Tatsachen in dem
zur Entscheidung anstehenden Fall die ernstliche und nahe liegende Möglichkeit eines
von dem typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- oder Ursachenverlaufs belegen (BVerwG, Urt. v. 24. August 1999 – BVerwG 8 C 24.98 – juris; Urt. v. 29. September 1999 – BVerwG 8 C 8.99 – juris; BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 – 7 C 14/95
–, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1965 – VII C 147.63 – BVerwGE 20, 229 ff.; vgl.
BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1996 – BVerwG 7 B 254/96 –, juris Rn. 5; BGH, NJW
1978, 2032; NJW 1991, 230; BGHZ 100, 31, jeweils m.w.N.). Nicht ausreichend wäre hingegen, dass lediglich mehrere Möglichkeiten eines Verlaufs erfahrungsgemäß in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine Möglichkeit lediglich wahrscheinlicher als die
andere ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Juni 2014 – 1 K 902/11 –, Rn. 171, juris; BGH,
Urt. v. 27. Mai 1957 – II ZR 132/56 – juris Rn. 7 m. w. N.; BFH, Urt. v. 14. März 1989 – VII
R 75/85 – juris Rn. 14; Thüringer OVG, Beschl. v. 07. Februar 2011 – 2 ZKO 621/09 – juris
Rn. 9).
22
Gemessen an diesem Maßstab ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts für den vorliegenden Fall Folgendes: Bei der endgültigen Geschäftsaufgabe eines Eier-Großhandels
und Import durch Bürgerinnen und Bürger jüdischer Herkunft ist für die Zeit ab dem 1.
- Seite 4 von 10 -