Gericht:
Entscheidungsdatum:
Rechtskraft:
Aktenzeichen:
Dokumenttyp:
Quelle:
LG Neubrandenburg 64. Strafkammer
Normen:
§ 206a StPO, § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO
11.09.2017
ja
64 Ks 3/17, 64 Ks 3/17 - 111 Js 28330/13 (136)
Beschluss
Strafverfahren wegen Beihilfe zum Mord: Kostenent-
scheidung nach Verfahrenseinstellung eines SS-Prozes-
ses wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten
Orientierungssatz
1. Dem Ausnahmecharakter des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, der durch das gesetzgeberische Ziel geprägt ist, dem allgemeinen Billigkeitsempfinden offenkundig widersprechende Auslagenerstattungen zu verhindern, wird nur dann Rechnung getragen, wenn bereits an
die Schwere und Offenkundigkeit des Tatverdachts als Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm auf Verfahrenseinstellungen vor Abschluss der Beweisaufnahme oder
außerhalb der Hauptverhandlung besondere Anforderungen gestellt werden (Anschluss OLG
Jena, 11. Januar 2007, 1 Ws 195/05, NStZ-RR 2007, 254).(Rn.14)
2. Erst wenn der gegen den Angeschuldigten bestehende Verdacht bewertet worden ist und
sich die offenbare Unbilligkeit einer Auslagenerstattung ergibt, ist im Rahmen des auf der
Rechtsfolgenseite der Vorschrift auszuübenden gerichtlichen Ermessens zu entscheiden, ob
dem Angeschuldigten die Auslagenerstattung wegen dieser Unbilligkeit versagt wird oder
nicht, wobei weitere, das Unbilligkeitsurteil abschwächende oder verstärkende Umstände wie
etwa der Eintritt des Verfahrenshindernisses vor oder nach Erhebung der Anklage oder eine
Flucht des Angeschuldigten zu berücksichtigen sind.(Rn.14)
Tenor
1. Das Verfahren wird gemäß § 206a StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die
Staatskasse.
Gründe
I.
1
Mit Anklageschrift vom 23.2.2015 legte die Staatsanwaltschaft Schwerin dem Angeklagten Beihilfe zum Mord in mindestens 3681 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur
Last. Sie warf ihm vor, durch seine Tätigkeiten als Sanitäter und Angehöriger der SS-Sanitätsstaffel im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau in der Zeit vom 15.8. bis zum
14.9.1944 das arbeitsteilige Lagergeschehen und insbesondere den ihm bekannten „industriellen“ Ablauf der dort vorgenommenen Massentötungen unterstützt und gefördert
zu haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft trotz des hochbetagten Alters des Angeklag- Seite 1 von 5 -