ten davon abgesehen hatte, bereits im Ermittlungsverfahren dessen Verhandlungsfähigkeit sachverständig begutachten zu lassen und die Schwurgerichtskammer des Landge-
richts Neubrandenburg gestützt auf ein amtsärztliches Gutachten, welches sich auch auf
Ausführungen in durch die Verteidigung vorgebrachten Gutachten bezog, die Eröffnung
des Hauptverfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit mit Beschluss vom 17.6.2015 abgelehnt hatte, ließ das OLG Rostock nach Einholung eines gerontopsychiatrischen Gutachtens mit Beschluss vom 27.11.2015 die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts. In dem auf
den 22.10.2015 datierenden Gutachten hatte der Sachverständige Prof. Dr. ... festgestellt, dass die Verhandlungsfähigkeit des aus psychiatrischer Sicht nur eingeschränkt
verhandlungsfähigen Angeklagten - spätestens - nach 12 Monaten erneut zu überprüfen
sei.
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Eine Hauptverhandlung fand danach nur an wenigen Tagen statt. Sie hatte, soweit aus
den Protokollen ersichtlich, neben der Befassung mit zahlreichen Befangenheitsanträgen gegen einzelne oder alle Mitglieder der Kammer nahezu ausschließlich die Frage
der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zum Gegenstand. Offenbar ging die Kam-
mer in der damaligen Besetzung zunächst davon aus, dass die aktuelle psychische und
physische Konstitution des Angeklagten sich in der Hauptverhandlung - es fanden Termine am 29.2. und 14.3.2016 und nach Aussetzung am 12.9. (erst an diesem Tag wurde die Anklage verlesen) und 19.9.2016 statt - durch Befragung des anwesenden gerontopsychiatrischen Gutachters und des weiteren psychiatrischen Gutachters Dr. ... ohne
neue ausführliche Exploration und ausführliche Begutachtung und durch zwischenzeitlich
eingeholte internistische Befunde hinreichend feststellen lasse. Nachdem über mehrere
Befangenheitsanträge - nicht nur die originären berufsrichterlichen Kammermitglieder,
sondern auch zur Entscheidung berufene vertretende Richter betreffend - nicht innerhalb der gesetzlichen Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 1 StPO entschieden werden
konnte, wurde die Hauptverhandlung erneut ausgesetzt. Danach wurde kein weiterer
Hauptverhandlungstermin anberaumt, vielmehr der bisherige klinisch erfahrene gerontopsychiatrische Gutachter Prof. Dr. ... mit einer weiteren Gutachtenerstellung beauftragt
und zusätzlich auch der forensisch erfahrene psychiatrische Gutachter Dr. ... mit der Begutachtung betraut. Das schriftliche Gutachten vom 31.3.2017 liegt der Kammer seit
dem 12. Mai 2017 vor und geht von dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit aus. Sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch der Vertreter des Nebenklägers ..., Rechtsanwalt ..., hatten zunächst Einwände gegen das neue Gutachten vorgebracht, zu denen die Gutachter von der Kammer schriftlich befragt wurden. Nachdem beide Sachverständige sich am
27.7.2017 bzw. am 31.7.2017 ergänzend geäußert haben, beantragen nunmehr auch die
Staatsanwaltschaft mit am 31.8.2017 eingegangenen Schreiben und der Nebenklägervertreter Rechtsanwalt ... mit Schreiben vom 25.8.2017 die Verfahrenseinstellung, nachdem die Verteidigung dies bereits zuvor beantragt hatte.
II.
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Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a Abs. 1 StPO ist veranlasst, weil ein Verfahrenshindernis in Form der dauernden Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten eingetreten ist.
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Aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 31.3.2017 in Verbindung mit den weiteren ergänzenden Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. ... vom 27.7.2017 und Dr. ... vom
31.7.2017 steht fest, dass die bereits bei der Erstbegutachtung festgestellte senile Demenzerkrankung des Angeklagten so weit fortgeschritten ist, dass dieser dauerhaft nicht
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