S. ... in N. um eine quirlige, belebte Straße handelt, immer wieder Passanten an dem Geschehen vorbeigegangen sind und der neben der Schule gelegene Imbiss zur Tatzeit von Kunden gut frequen ert wurde. 19 Er bestä gte das Tragen von Paläs nensertüchern und Paläs nafahnen. Nach seiner Erinnerung wären vereinzelt Plakate mit Schulbezug vorhanden gewesen, aber die Ansammlung hä e ganz überwiegend einen Paläs na Bezug. Er bekrä igte auch, dass die Gruppe vor der Durchsetzung des Platzverweises sehr laut gewesen sei und er bestä gte, dass die Angeklagte die oben genannte Parole mehr als einmal gerufen und die anderen Gruppenmitglieder darauf geantwortet hä en. Es sei sowohl die oben genannte Parole als auch „Free, free Pales ne“ gerufen worden. Nach seinem Dafürhalten habe die Angeklagte, durch ihre Art, wie sie sich zu der Gruppe wandte, diese dazu aufgefordert, ihr zu antworten. Dieses Geschehen sei für die Passanten wahrnehmbar gewesen. 20 Seien Aussage war glaubha , sie deckt sich mit den Angaben seines Kollegen. IV. 21 Danach hat sich die Angeklagte wegen des Billigen von Stra aten nach § 140 Abs. 1 Nr.2 StGB schuldig gemacht. 22 Die Staatsanwaltscha hat den Tatvorwurf, soweit auch der Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroris scher Organisa onen nach § 86a StGB in Betracht kommt, nach § 154a Abs. 1 StPO beschränkt. 23 Nach Au assung des Gerichts dür e auch ein Vorsatz in Bezug auf § 86 a StGB bei der Angeklagten vor dem Verbot der Formel als Kennzeichen der Terrororganisa on Hamas durch das Bundesinnenministerium am 2. 11. 2023 schwer nachzuweisen sein. Stra arkeit nach § 140 Nr.2 StGB 24 Aufgrund der engen zeitlichen Nähe zum Massaker kann das Rufen der Parole in einer Gruppe mit paläs nensischen Flaggen und symbolischen Kleidungsstücken, dem sog. Palituch, für einen objek ven Beobachter nur als schlüssiges Befürworten der Stra aten vom 7. Oktober 2023 verstanden werden. Diese Äußerung ist in diesem Zusammenhang nicht von der Meinungsfreiheit nach Art.5 GG gedeckt. Dieser Ruf in der Menge von 20 Personen in der Nähe einer N. Schule in B. war für eine breite Ö entlichkeit auf der belebten S. ... wahrnehmbar und ist geeignet den Frieden zu stören. Das war der Angeklagten bewusst, sie wusste um die Außenwirkung ihrer Handlung und sie nahm diese Folgen billigend in Kauf. 25 Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr.2 StGB im einzelnen: 1). Katalogtat des § 138 Abs. 1 Nr.2 bis 5 StGB: 26 Dass am 7. Oktober 2023 bewa nete paläs nensische von der Hamas angeführte Gruppen zahlreiche koordinierte Anschläge auf zivile Wohngebiete zwei Musikfes vals und eine Strandparty im Staatsgebiet Israel verübt haben und dabei 1400 Jüdinnen und Juden, überwiegend Zivilisten, töteten und ca. 220 Geiseln nahmen, ist eine o enkundige Tatsache des Zeitgeschehens, über die kein Beweis erhoben werden musste. Seit der Shoah sind nicht so viele Jüdinnen und Juden innerhalb eines Tages umgekommen wie bei diesem Überfall. 27 Bei diesem Massaker handelt es sich um eine sog. Katalogtat nach §§ 140 ff ti ti ff ti ti ti ti ti ft ft ti ft ft ti ti fb ft ti ti tt tt ft ti ff ti ff i.V.m. 138 Abs. 1 Nr.5 und § 126 Abs. 1 Nr.2 StGB, denn es handelt sich dabei um Mord und

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