bejaht, weil der Kläger einen Anspruch auf Vergütung seiner beruflichen Tätigkeit erworben
hatte, den er infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgung nicht durchsetzen konnte. Der
Bestand seiner Forderung war von der Person ihres Inhabers unabhängig, ihre Verwertbarkeit
war nicht dadurch bedingt, daß der Kläger seine berufliche Tätigkeit weiter ausübte. Nach den
vom Berufungsgericht in dieser Sache getroffenen Feststellungen hat es sich bei den dem
Kläger entgangenen Inkassoprovisionen dagegen um in der Zukunft liegende laufende
Einnahmen gehandelt, die der Kläger nur zu beanspruchen hatte, wenn er weiter, wenn auch
nur in bescheidenem Rahmen, für die Gesellschaften tätig war. Der Anspruch auf die
Provisionen bestand nicht losgelöst von der Person des Klägers. Von dem Zeitpunkt an,
in dem der Kläger für die Gesellschaften nicht mehr tätig war, standen ihm die Provisionen
nicht mehr zu. Für die Zeit nach seinem Tode konnten insbesondere auch seine Erben keine
Provisionen mehr beanspruchen. Die nach dem Vertrag notwendigen Voraussetzungen und
Bedingungen für den Erwerb der Provisionsansprüche konnte der Kläger nicht schaffen, weil
es ihm aus Verfolgungsgründen unmöglich gemacht wurde, in der vertraglich vorgesehenen
Weise auch nach seinem Ausscheiden als Generalagent für die Gesellschaften tätig zu sein.
Der auf diese Weise durch den Verlust der Provisionen entstandene Schaden ist, wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kein Vermögensschaden, sondern ein
Berufsschaden. Dafür ist der Kläger bereits entschädigt worden. Seine Revision mußte daher
mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.