BGH, Urteil vom 27.10.1961 – IV ZR 113/61OLG Frankfurt a. M.22.11.1960
Verkündet am 27. Oktober 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter
Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision gegen das
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 22. November 1960
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht
erhoben. Von Rechts wegen Der am ... 1888 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er
war bis 1924 Direktor bei der Darmstädter und Nationalbank in D.. Am 8. April 1925 schloß
er mit der F. Allgemeinen Versicherungs-AG und der F. Lebensversicherungsbank einen
Generalagenturvertrag. In diesem Vertrage heißt es in §7: "Bei Beendigung des
Generalagenturverhältnisses hat der "Generalagent" bzw. haben seine Rechtsnachfolger sofort
und ohne daß ihnen ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht zusteht, sämtliche auf das
Geschäft bezüglichen Drucksachen, Korrespondenzen, seien dies Originale oder Abschriften,
Bücher und Kassenbestände etc., den "Gesellschaften" oder einem Beauftragten derselben
auszuliefern, desgleichen das in ihrem Besitz befindliche
Vertragsexemplar zurückzugeben." Unter dem 29. Oktober 1929 bestätigten beide
Gesellschaften dem Kläger, daß ihm für die von ihm den Gesellschaften zugeführten
Versicherungen die Inkassoprovision solange gewährt werden sollte, als die
Versicherungsverträge bestünden, und zwar sollte sich dies auch auf die
F. Lebensversicherungs-AG beziehen. Unter dem 12. November 1929 teilten die
Gesellschaften dem Kläger noch mit: "Wir erhielten Ihr Schreiben vom l.d.M. und bestätigen
Ihnen hiermit wunschgemäß, daß die letzten 5 Worte unseres Schreibens vom 29. Oktober
1929 so zu verstehen sind, daß Ihnen die Inkassoprovisionen auch dann zustehen, wenn Sie
später einmal nur nebenberuflich - sei es acquisitorisch, sei es durch Aufgabe von Adresse und
Empfehlungen - für uns tätig sind." Im übrigen durfte der Kläger auf Grund des Vertrages
vom 8. April 1925 nur Versicherungsverträge vermitteln, nicht aber selbst abschließen. Er
mußte Bericht erstatten und durfte für keine andere Versicherungsgesellschaft tätig sein. Die
eingenommenen Gelder waren als fremde Gelder gesondert zu verwalten und abzuführen. Er
erhielt Provision und Spesenzuschuß und dabei war ihm ein Einkommen von 1.000 RM
monatlich garantiert. Anfang März 1930 wurde die finanziell zusammengebrochene "F.
Versicherungs-AG" - "F." - von dem A. Konzern übernommen und in die "N. F. Allgemeine
Versicherungs-AG" umgewandelt. Das Lebensversicherungsgeschäft wurde von der "A. und
S. Lebensversicherungsbank AG Direktion F." übernommen. Im übrigen traten die beiden