davon aus, daß die Klägerin in Shanghai von der nationalsozialistischen Verfolgung
erfaßt wurde, die einen Ausbildungsschaden verursachte. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob ihre Festhaltung im Ghetto Shanghai-Hongkew eine nationalsozialistische
Gewaltmaßnahme im Sinne der §§2, 43 Abs. 1 BEG war; denn das Berufungsgericht
stellt einen Ausbildungsschaden der Klägerin frühestens ab Ostern 1946 fest, als das
Ghetto Shanghai-Hongkew schon nicht mehr bestand. Das Berufungsgericht kann sich
nicht auf BGH RzW 1967, 179 Nr. 28 berufen. Dort ist zwar gesagt, daß es genüge, wenn
sich nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen im Ergebnis negativ auf die
Ausbildungsmöglichkeiten des Betrolenen ausgewirkt haben. Das bezog sich aber auf
die Frage, ob ein Ausschluß von der Ausbildung oder eine erzwungene Unterbrechung
der Ausbildung vorliegen muß, nicht auf den räumlichen Anknüpfungsbereich nach §64
Abs. 1 BEG. Zu dieser letzteren Frage hat der Senat in ständiger Rechtsprechung darauf
abgestellt, daß eine Verfolgung dann im Altreichsgebiet "begonnen" hat, wenn sie den
Verfolgten in seinem beruflichen Fortkommen dort erstmals erfaßte. Deshalb muß
zunächst geprüft werden, ob die Verfolgungsmaßnahme im konkreten Fall das
berufliche Fortkommen oder die Ausbildung des Verfolgten überhaupt erfassen konnte.
Das ist nicht der Fall, wenn der Verfolgte damals noch nicht schulpflichtig war und eine
Verfolgung seine Ausbildung nicht trelen konnte. Die Aulassung des
Berufungsgerichtswürde zu rein zufälligen Ergebnissen führen, wie die Revision mit
Recht hervorhebt. Kinder, die vor Erreichen des schulpflichtigen Alters aus Deutschland
ausgewandert sind, könnten danach für einen im Ausland ohne unmittelbare Einwirkung
nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen erlittenen Ausbildungsschaden unter
Berufung auf §64 Abs. 1 Satz 2 BEG in Verbindung mit §1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG entschädigt
werden, wenn sie ihr erstes Zufluchtsland, wo der Ausbildungsschaden eingetreten ist,
später wieder verlassen haben und deshalb als Vertriebene anzusehen wären. Wenn sie
dagegen in ihrem ersten Zufluchtsland, z.B. in Israel oder den Vereinigten Staaten von
Nordamerika, verblieben wären, entfiele eine Anspruchsberechtigung nach §64 Abs. 1
Satz 2 BEG. Die Besserstellung der Vertriebenen in §64 Abs. 1 Satz 2 BEG rechtfertigt
sich aber nur daraus, daß der im Vertreibungsgebiet lebende Verfolgte dort von
Verfolgungsmaßnahmen erfaßt wurde. Dagegen reicht es nicht aus, daß eine früher
außerhalb des Vertreibungsgebietes stattgefundene Verfolgung sich später im
Vertreibungsgebiet ausgewirkt hat. Das Gesetz verwendet in §64 Abs. 1 Satz 2 BEG
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