davon aus, daß die Klägerin in Shanghai von der nationalsozialistischen Verfolgung erfaßt wurde, die einen Ausbildungsschaden verursachte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihre Festhaltung im Ghetto Shanghai-Hongkew eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne der §§2, 43 Abs. 1 BEG war; denn das Berufungsgericht stellt einen Ausbildungsschaden der Klägerin frühestens ab Ostern 1946 fest, als das Ghetto Shanghai-Hongkew schon nicht mehr bestand. Das Berufungsgericht kann sich nicht auf BGH RzW 1967, 179 Nr. 28 berufen. Dort ist zwar gesagt, daß es genüge, wenn sich nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen im Ergebnis negativ auf die Ausbildungsmöglichkeiten des Betrolenen ausgewirkt haben. Das bezog sich aber auf die Frage, ob ein Ausschluß von der Ausbildung oder eine erzwungene Unterbrechung der Ausbildung vorliegen muß, nicht auf den räumlichen Anknüpfungsbereich nach §64 Abs. 1 BEG. Zu dieser letzteren Frage hat der Senat in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, daß eine Verfolgung dann im Altreichsgebiet "begonnen" hat, wenn sie den Verfolgten in seinem beruflichen Fortkommen dort erstmals erfaßte. Deshalb muß zunächst geprüft werden, ob die Verfolgungsmaßnahme im konkreten Fall das berufliche Fortkommen oder die Ausbildung des Verfolgten überhaupt erfassen konnte. Das ist nicht der Fall, wenn der Verfolgte damals noch nicht schulpflichtig war und eine Verfolgung seine Ausbildung nicht trelen konnte. Die Aulassung des Berufungsgerichtswürde zu rein zufälligen Ergebnissen führen, wie die Revision mit Recht hervorhebt. Kinder, die vor Erreichen des schulpflichtigen Alters aus Deutschland ausgewandert sind, könnten danach für einen im Ausland ohne unmittelbare Einwirkung nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen erlittenen Ausbildungsschaden unter Berufung auf §64 Abs. 1 Satz 2 BEG in Verbindung mit §1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG entschädigt werden, wenn sie ihr erstes Zufluchtsland, wo der Ausbildungsschaden eingetreten ist, später wieder verlassen haben und deshalb als Vertriebene anzusehen wären. Wenn sie dagegen in ihrem ersten Zufluchtsland, z.B. in Israel oder den Vereinigten Staaten von Nordamerika, verblieben wären, entfiele eine Anspruchsberechtigung nach §64 Abs. 1 Satz 2 BEG. Die Besserstellung der Vertriebenen in §64 Abs. 1 Satz 2 BEG rechtfertigt sich aber nur daraus, daß der im Vertreibungsgebiet lebende Verfolgte dort von Verfolgungsmaßnahmen erfaßt wurde. Dagegen reicht es nicht aus, daß eine früher außerhalb des Vertreibungsgebietes stattgefundene Verfolgung sich später im Vertreibungsgebiet ausgewirkt hat. Das Gesetz verwendet in §64 Abs. 1 Satz 2 BEG 4

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