begehrt der Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe in Shanghai einen nach §§64, 115, 116 BEG entschädigungsfähigen Ausbildungsschaden erlitten. Die Klägerin sei Vertriebene im Sinne des §1 BVFG. Ihr Ausbildungsschaden sei auf Grund einer im Vertreibungsgebiet begonnenen Verfolgung entstanden. Sie habe, wie nach ihrem Vorbringen beabsichtigt und nach ihren späteren Zeugnissen glaubhaft gemacht, keine höhere Schule besuchen können, sondern in Shanghai nur eine provisorische jüdische Mittelschule besucht. Dieser Schaden sei zwar erst nach Beendigung der Ghettozeit in Shanghai und nach Kriegsende entstanden. Der Verfolgungszusammenhang ergebe sich aber daraus, daß die Klägerin als Verfolgte (§1 Abs. 1 BEG) und als nahe Angehörige ihrer Eltern (§1 Abs. 3 Nr. 4 BEG) von den gegen diese ergrilenen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen erstmals in Shanghai in ihrer Ausbildung betrolen oder mitbetrolen worden sei. Es sei nicht erforderlich, daß diese Gewaltmaßnahmen gerade ihren Ausbildungsschaden herbeiführen sollten. Vielmehr genüge es, daß die erzwungene Auswanderung mit ihren nachteiligen Folgen adäquat und verfolgungseigentümlich sich irgendwie negativ auf die Ausbildung ausgewirkt habe. Das sei bei der Klägerin der Fall. Der Klägerin sei aber - wenn nicht in Shanghai - jedenfalls in Deutschland ein entschädigungsfähiger Ausbildungsschaden entstanden. Denn sie habe nach ihrer Rückkehr im Jahre 1950 die erstrebte höhere Schulbildung nicht erlangen und außerdem die Mittelschule erst ein Jahr später als üblich beenden können. Im Rahmen der §§64, 115 BEG komme es allein auf den räumlichen Zusammenhang des Ausbildungsschadens mit dem früheren deutschen Staatsgebiet an, während ein zeitlicher Zusammenhang dieses Schadens mit der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus nicht erforderlich sei. Die Unmöglichkeit, in Deutschland die höhere Schule zu besuchen, beruhe auf der verfolgungsbedingt andersartigen und schlechteren Vorbildung der Klägerin in der Emigration. Infolge der Schulunterbrechung bei der Rückkehr nach Deutschland und wegen der anfänglich ungenügenden Beherrschung der deutschen Sprache habe sie nicht einmal die ihrem Alter entsprechende, sondern nur die eine Stufe niedrigere Klasse der Mittelschule besuchen können. Diese Nachteile seien adäquate und verfolgungseigentümliche Auswirkungen der gegen die Klägerin gerichteten Verfolgung. Sie hätten die Klägerin, 2

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