Besatzungsgericht sei nach § 53 DBG nicht zu berücksichtigen, d. h. ein solches stünde einem
ausländischen Gericht gleich, sei richtig, so läge in dieser vom Gesetzgeber vorgeschriebenen
Ungleichheit kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil die Verschiedenheit des
Sachverhalts der Verurteilung durch ein deutsches oder ein ausländisches Gericht ersichtlich
ein sachlicher Grund ist, der eine Differenzierung rechtfertigt, und weil mit dieser
Differenzierung lediglich Verschiedenes nach seiner Eigenart behandelt wird. Aus der
Tatsache, daß in § 48 BBG ausdrücklich vorgesehen worden ist, die Verurteilung müsse durch
ein deutsches Gericht erfolgt sein, kann nicht geschlossen werden, daß ihr auch materielles
deutsches Strafrecht zugrunde gelegen haben müsse. Wenn der Kläger ausführt, der Sinn der
Einfügung, daß die Verurteilung durch ein deutsches Gericht erfolgt sein müsse, könne nur
der sein, daß deutsches materielles Strafrecht angewandt worden sein müsse,
weil Bundesverwaltungsgericht: Nr. 8 (VerwRspr 1962, 45) es damals Verurteilungen durch
Besatzungsgerichte kaum mehr gegeben habe und deshalb andernfalls die Einfügung sinnlos
wäre, so übersieht er hierbei, daß eine Verurteilung eines deutschen Beamten durch ein
ausländisches Gericht, das kein Besatzungsgericht ist, wegen einer im Ausland begangenen
Tat jederzeit möglich war und ist und daß eine solche Verurteilung wegen des nicht
übersehbaren Verfahrens und einer eventuell ganz anderen Art der Strafzumessung von der
Wirkung des § 48 BBG ausgeschlossen werden sollte. Gerade die Tatsache, daß zur
Begründung für diese Einfügung auf das Strafverfahren und die Art der Strafzumessung – die
im konkreten Fall erfolgend völlig verschieden von dem abstrakt angedrohten Strafmaß ist –
hingewiesen worden ist, zeigt deutlich, daß der Gesetzgeber nur die
Strafrechtshandhabung durch nichtdeutsche Gerichte ausschließen wollte. Zu Besorgnissen
gegen die Strafrechtsanwendung durch deutsche Gerichte war kein Anlaß. Deshalb genügte es
den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit, vorzusehen, daß die in § 48
BBG vorgesehene Folge nur ausgelöst wird durch die Verurteilung durch ein deutsches
Gericht, dessen Strafrechtsanwendung dem Gesetzgeber des Beamtenrechts vertraut und
deshalb in dieses einbeziehbar erschien. Es ist nichts dafür zu entnehmen, daß bei einer
Verurteilung durch ein deutsches Gericht die Art des von diesem angewandten materiellen
Rechts von Bedeutung im Rahmen des § 48 BBG sein sollte. Der Revision ist darin
zuzustimmen, daß eine solche Regelung, wenn sie gewollt gewesen wäre, im Gesetz hätte
eindeutigen Ausdruck finden müssen. Mit Rücksicht auf die Erörterungen über den Ausschluß
der Verurteilung durch ausländische Gerichte hätte es auch nahegelegen, daß dies geschehen
wäre, wenn überhaupt dahingehende Vorstellungen bestanden hätten. Auch das Unterbleiben
einer solchen Regelung läßt daher nur den Schluß zu, daß entsprechend dem oben bereits