wäre; dies würde darauf hinauslaufen, die Bundesverwaltungsgericht: Nr. 8 (VerwRspr 1962,
45) Anwendung des § 53 DBG zu einer Art selbständigen Disziplinarverfahrens zu machen
und damit gerade seinem Sinn, ein solches zu ersetzen, widersprechen. Eine entgegengesetzte
Auffassung kann auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. 5. 1957 BGHZ 24, 230
nicht entnommen werden. Der Bundesgerichtshof hat dort ausgeführt, es sei für die
Beurteilung des Falles nicht notwendig, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob auch eine
Verurteilung eines Beamten durch ein deutsches Gericht allein auf Grund des
Kontrollratsgesetzes Nr. 10 die beamtenrechtlichen Folgen der §§ 53, 132 DBG zeitige; denn
der Kläger sei in erster Linie wegen Verfehlungen gegen die §§ 223 a, 340 StGB verurteilt
worden; die Höhe der Strafe sei durch die Strafbestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 10
nicht maßgeblich beeinflußt worden, auch bei seinem Fehlen wäre das Ergebnis das gleiche
gewesen, deshalb könne seine Mitanwendung außer Betracht bleiben. Da der
Bundesgerichtshof also das Kontrollratsgesetz Nr. 10 schon wegen der überwiegend
maßgebenden Anwendung der Vorschriften des StGB außer Betracht gelassen hat, war er
nicht zu einer Beurteilung der Frage genötigt, ob die Bindungswirkung der strafgerichtlichen
Entscheidung eine Prüfung der Natur des angewandten Rechts im Rahmen des § 53 DBG
zuläßt. Jedenfalls kann nicht eine Bejahung dieser Frage daraus entnommen werden, daß der
Bundesgerichtshof die Anwendung der Vorschriften des StGB nur dazu benutzt hat, die
Heranziehung der Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 durch das Strafgericht für
unbeachtlich zu erklären. Die vom Berufungsgericht zur Unterstützung seiner Auffassung
erwähnten Entscheidungen der Dienststrafkammer Bremen vom 24. 5. 1949 (DÖV 1949 S.
339), des Verwaltungsgerichtshofs Württemberg-Baden vom 16. 12. 1949 (Archiv des
öffentlichen Rechts Bd. 76 S. 108) und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 22. 8.
1951 (DVBl. 1951 S. 675) betrafen sämtlich Fälle, in denen die Verurteilung durch ein
Besatzungsgericht erfolgt war. In dem hier zu entscheidenden Fall aber ist der Kläger in
einem nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung durchgeführten Verfahren durch eine
Große Strafkammer des Landgerichts Berlin verurteilt worden; das Urteil ist durch das
Kammergericht im Revisionsverfahren bestätigt worden. Für die obengenannten Gerichte
stellte sich nur die hier nicht auftretende Frage, ob für die Anwendung des § 53 DBG Urteile
von Besatzungsgerichten den Urteilen deutscher Gerichte gleichzustellen sind. Da sie schon
diese Frage verneint haben, kann ihren zusätzlichen Bemerkungen, die Verurteilung müsse auf
Grund materiellen deutschen Strafrechts erfolgt sein, nicht die vom Berufungsgericht gewollte
Bedeutung beigemessen werden. Jedenfalls kann der Auffassung, daß bei der Anwendung des
§ 53 DBG das von einem deutschen Strafgericht angewandte Strafgesetz zu prüfen ist, nicht