3Mit Bescheid vom 1. August 1963 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil nicht
dargetan sei, daß der Hausrat durch Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV
entzogen worden sei. Die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage hat das
Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung ist angeführt: Der Kläger sei zu Beginn der
Verfolgungszeit (1. Juli 1933) weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher
Volkszugehöriger gewesen. Es habe sich nicht feststellen lassen, daß der Kläger durch sein
Verhalten das Bewußtsein und den Willen, Deutscher zu sein und keinem anderen Volke als
dem deutschen anzugehören, für Dritte wahrnehmbar kundgetan und sich damit zum deutschen
Volkstum bekannt habe. Zwar sei glaubhaft gemacht, daß der Kläger versucht habe, die
Danziger Staatsangehörigkeit zu erwerben. Damit habe er aber kein Bekenntnis zum deutschen
Volkstum abgelegt. Der Erwerb der Danziger Staatsangehörigkeit habe nicht die deutsche
Volkszugehörigkeit vorausgesetzt. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der
Kläger den Antrag mit dem Bewußtsein und dem Willen gestellt habe, nur Deutscher sein zu
wollen. Auch im übrigen sei durch sein Gesamtverhalten nicht der Schluß gerechtfertigt, daß
er sich zum deutschen Volkstum bekannt habe. Es stehe zwar fest, daß er sich in Danzig der
deutschen Sprache bedient und seine Kinder in deutsche Schulen geschickt habe. Da in Danzig
jedoch ganz überwiegend deutsch gesprochen worden sei und fast nur deutsche Schulen
existiert hätten, habe sich der Kläger nur seiner neuen Umgebung angepaßt. Im übrigen sei bei
der Erziehung seines Sohnes auch eine jüdische Ausrichtung gegeben gewesen, weil dieser in
dem zionistischen Jugendverein "H" gewesen sei. Daß seine Tochter 1958 als deutsche
Staatsangehörige eingebürgert worden sei, lasse schließlich auch keinen Schluß auf die
deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu.
4Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzung
materiellen Rechts und beantragt.
5das Urteil vom 31. Oktober 1969 aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
6Der Beteiligte beantragt,
7die Revision zurückzuweisen.
8Er meint, eine Klärung der Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum in
Staaten wie Danzig und Österreich sei erforderlich; im Ergebnis sei das angefochtene Urteil
aber richtig.
Entscheidungsgründe
9Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
10Nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die in der Revisionsinstanz nicht
mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffen und deshalb für das
Bundesverwaltungsgericht bindend sind, kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der
Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger, weil er sich nicht zum deutschen Volkstum
bekannt habe, nicht aufrechterhalten bleiben. Es ist zwar richtig, daß der Kläger nach seiner
jüdischen Abstammung nicht dem deutschen Volkstum zuzurechnen ist. Diese allein auf die
Abstammung abhebende Zurechnung schließt aber selbst dann, wenn der Betroffene sich
der zionistischen Bewegung angeschlossen hatte, die Entscheidung nicht aus, daß er sich zum
deutschen Volkstum im Sinne des hier maßgeblichen § 6 BVFG bekannt haben kann. Der Senat
hat in seinem Urteil vom 18. März 1971 – BVerwG III C 39.69 – (Buchholz 427.207 § 5 Nr.
30) entschieden, daß ein Bekenntnis zum Zionismus und die Zugehörigkeit
zur zionistischen Bewegung ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht schlechthin
ausschließe. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Auffassung des
Verwaltungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger durch sein Verhalten das
Bewußtsein und den Willen, Deutscher zu sein und keinem anderen Volk als dem deutschen
anzugehören, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan und sich damit zum deutschen