BVerwG, Urteil vom 23.11.1972 – III C 161.69
Normenkette:
§ 1 LALeistungsDV 11, § 5 Abs 1 LALeistungsDV 11, § 6 BVFG vom 03.09.1971
Amtlicher Leitsatz:
1. Bei Anwendung des BVFG § 6 spricht für eine Person, die gemäß den
Bestimmungsmerkmalen dieser Vorschrift als Deutscher im volkskundlichen Sinne
anzusehen ist und die in dem Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 193712-31 oder in Danzig gelebt hat, jedenfalls dann eine tatsächliche Vermutung, daß sie
sich zum deutschen Volkstum bekannt hat, wenn sie sich in der von dem deutschen
Volkstum geprägten Umgebung konform verhalten hat. Erfüllt eine Person, die in den
genannten Gebieten wohnhaft war, nicht alle Bestätigungsmerkmale des BVFG § 6, so
kann dann auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden, wenn sie
sich bewußt angeglichen hat und assimiliert worden ist.
Fundstellen:
BVerwGE 41, 189
FHOeffR 24, 6185
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tatbestand
1Der Kläger ist Jude; er begehrt die Feststellung des verfolgungsbedingten Verlustes von
Hausrat in Danzig und die Gewährung von Hausratentschädigung.
2Der Kläger wurde 1889 in W (Rußland) geboren und lebte seit 1920 in Danzig. In seinem
Antrag auf Schadensfeststellung gab er an, er habe ebenso wie seine Frau und zwei Kinder im
Jahre 1933 nach Erhalt von Drohbriefen Danzig verlassen, den Haushalt Ende Oktober/Anfang
November 1933 verschleudern lassen und sei am 19. November 1933 in Palästina angelangt.
Er sei damals ohne Staatsangehörigkeit, aber deutscher Volkszugehörigkeit gewesen.