- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Abs. 1 Satz 3 ZPO). Darauf, in welchem zeitlichen Abstand von der Übergabe die Beurkundung
vorgenommen worden ist, kommt es grundsätzlich nicht an.
Wesentliche Voraussetzung für die Nachholung des Vermerks geraume Zeit nach der Übergabe ist,
daß der zuständige Urkundsbeamte, der ihn auszustellen hat, noch die Verantwortung für die
Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben übernehmen kann. Es mag freilich Fälle geben, in
denen eine solche Nachholung nicht mehr in Betracht kommt, auch wenn der Urkundsbeamte zu ihr
noch in der Lage wäre. Darauf braucht hier nicht eingegangen zu werden, denn Tatsachen, die die
Nachholung des Aktenvermerks unzulässig gemacht haben könnten, liegen nicht vor. Insbesondere
hindert die Einlegung der Revision nicht die Nachholung des Vermerks, der klargestellt hat, daß die
Revisionsfrist bereits abgelaufen war, als das Rechtsmittel eingelegt wurde. Solange ein
Aktenvermerk des zuständigen Beamten nicht vorliegt, aber noch nachgeholt werden kann, ist
ungewiß, ob die Zustellung wirksam durch Aufgabe zur Post erfolgt und die Revision zulässig ist. Da
regelmäßig die fehlerfreie Durchführung von Zustellungen dem sachgerechten Ablauf des
Verfahrens dient und mangelhafte Zustellungen nach Möglichkeit, falls dadurch das Ergebnis des
Rechtsstreits beeinflußt wird, noch in Ordnung zu bringen sind, war es angebracht, daß seitens des
Revisionsgerichts, bevor es über die eingelegte Revision entschied, auf die Nachholung des
Aktenvermerks, sofern der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts in der Lage
war, ihn zu geben, hingewirkt wurde. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der dem Gericht
keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hatte, mußte als bei einem Gericht der Bundesrepublik
zugelassener Rechtsanwalt von vornherein damit rechnen, daß die an ihn vorzunehmenden
Zustellungen durch Aufgabe zur Post erfolgten und deshalb für sie maßgebend ein Zeitpunkt war,
der vor dem Tag lag, an dem er die Sendung in N. Y. empfing. Auch die beklagte Partei mußte
unter den gegebenen Umständen damit rechnen, daß die Zustellung an den
Prozeßbevollmächtigten des Klägers durch Aufgabe zur Post erfolgte. Beide Parteien mußten auch
von Anfang an berücksichtigen, daß eine etwa unterbliebene Beurkundung der Zustellung
nachgeholt werden konnte.
Zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht lag ein ordnungsmäßiger Vermerk
des zuständigen Urkundsbeamten über die Zustellung des Urteils durch Aufgabe zur Post an den
Prozeßbevollmächtigten des Klägers vor. Damit stand in diesem Zeitpunkt fest, daß als Tag der
Zustellung das Datum der Aufgabe zur Post gilt und die Revision verspätet eingelegt worden ist. Die
Wirksamkeit der Zustellung des Urteils wurde nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts sich zur Absendung der Verteilungsstelle des Land- und
Amtsgerichts bediente. Es ist auch nicht nachzuprüfen, auf welche Weise er sich Gewißheit darüber
verschaffte, daß die Sendung an dem von ihm genannten Tage und unter der von ihm
angegebenen Anschrift tatsächlich zur Post gegeben wurde. Es war seine Sache, zu prüfen und zu
entscheiden, ob ihm durch die Angaben in der von dem Leiter der Verteilungsstelle des Land- und
Amtsgerichts ausgestellten und unterzeichneten Urkunde, die ihm bei der Ausstellung des Vermerks
in einer beglaubigten Fotokopie vorlag, diejenige Gewißheit verschafft wurde, die ihn dazu
befähigte, unter eigener Verantwortung selbst in dem von ihm nach §213 ZPO aufgenommenen
Aktenvermerk die nötigen Feststellungen über die erfolgte Aufgabe zur Post zu treffen.
3.
Die Revision des Klägers muß nach alledem als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §209 Abs. 1, §225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 28.10.1960 – IV ZR 45/60, BeckRS 1960, 31375831
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375831
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3/19/2022