das von der Person und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten keine Kenntnis hat, jedenfalls wenn der Rechtsanwalt im Ausland wohnt (vgl. §174 Abs. 2, §175 Abs. 1 ZPO). Das Gericht, vor dem ein auswärtiger, dort nicht zugelassener Rechtsanwalt auftritt, ist nicht verpflichtet, diesen zu befragen, ob er nach §22 Abs. 1 einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, oder den Namen und die Anschrift von Amts wegen zu ermitteln. Unrichtig ist die Auffassung der Revision, dadurch, daß Rechtsanwalt Dr. Ka. schon in der Klage dem Gericht seine Anschrift in N. Y. mitgeteilt habe, sei er zugleich selbst als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden, an den nach §176 ZPO die zu bewirkenden Zustellungen auf konsularischem Wege gemäß den §§199, 202 ZPO hätten vorgenommen werden müssen. Zustellungsbevollmächtigter kann nur eine im Inland wohnende Person sein. Wenn sie dem Gericht nicht benannt wird, so hat dieses die Wahl, die nach §176 ZPO zu bewirkenden Zustellungen an den Prozeßbevollmächtigten der Partei entweder nach §213 ZPO durch Aufgabe zur Post oder nach den §§199, 202, 208 ZPO durch Ersuchen der zuständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem residierenden Konsuls vorzunehmen. Die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts konnte mithin das Urteil an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers in N. Y. durch Aufgabe zur Post zustellen. 2. Darüber, daß das Urteil des Oberlandesgerichts dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers durch Aufgabe zur Post zugestellt wurde, hat zunächst der Leiter der Verteilungsstelle des Land- und Amtsgerichts Hamburg einen Vermerk aufgenommen, da die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts die Zustellung durch die Verteilungsstelle des Land- und Amtsgerichts hatte vornehmen lassen. Nachdem der Kläger bereits Revision eingelegt hatte, hat auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts einen von ihm unterzeichneten Vermerk zu den Akten gegeben, in dem er bescheinigt, daß die Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichts durch Aufgabe zur Post erfolgt und am 24. Juli 1959 unter der naher angegebenen Anschrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in New York geschehen sei. Damit steht fest, daß die Zustellung des Urteils an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers wirksam am 24. Juli 1959 erfolgt ist. Dabei ist der Vermerk, den der Leiter der Verteilungsstelle des Land- und Amtsgerichts angefertigt hat, ohne Bedeutung. Denn der Aussteller dieses Vermerks war nicht Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts, wie sich aus einer Auskunft der Landesjustizverwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg ergibt. Eine wirksame Zustellung durch Aufgabe zur Post liegt jedoch nur vor, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts, von dem die Zustellung der Sendung ausgeht, beurkundet hat, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe zur Post geschehen ist, wenn also dieser Urkundsbeamte durch einen solchen in den Akten niedergelegten und von ihm unterzeichneten Vermerk die Verantwortung dafür übernimmt, daß die Aufgabe zur Post wirklich so, wie es angegeben ist, erfolgt ist. Es kann sich also nur darum handeln, ob der später von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts angefertigte und unterzeichnete Vermerk, der den Anforderungen, die §213 ZPO stellt, entspricht, dazu geführt hat, daß eine wirksame Zustellung vorliegt. Die in dem Gesetz vorgeschriebene Beurkundung gehört zum Zustellungsvorgang selbst (Urteile des Senats BGHZ 8, 314, RzW 1960, 271 Nr. 28 sowie vom 15. Juni 1960 IV ZR 16/60, für die amtliche Sammlung bestimmt). Sie muß notwendig der Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an die Post, die sie bezeugt, nachfolgen, bewirkt jedoch in Verbindung mit der formgerechten Übergabe zur Post, daß die Zustellung bereits im Zeitpunkt dieser Übergabe als bewirkt gilt (§175 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375831 3 von 4 3/19/2022

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