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Die Meinungsfreiheit beschränkende Gesetze dürfen Meinungsäußerungen erst sanktionieren, wenn diese über die
Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum
Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende
Folgen unmittelbar auslösen können,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 -, Juris, Rn 27.; Beschluss vom 04.11.2009 -1 BvR 2150/08 -,
juris Rn. 77.
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Die in Rede stehende Veröffentlichung des Beschuldigten enthält keine sanktionswürdigen Äußerungen - wie etwa
Aufrufe zum Rechtsbruch oder aggressive Hetze gegen jüdische Religionszugehörige - die darauf angelegt sind, über
die Überzeugungsbildung hinaus Rechtsgutsverletzungen Dritter zu bewirken. Die Veröffentlichung hat zwar
antisemitische und judenfeindliche Inhalte. Sie verharmlost den vom NS-Regime an den Juden begangenen Holocaust,
indem sie den Nationalsozialismus als aggressive Variante judaistischer Denkmuster bezeichnet und damit der
jüdischen Religion und den Juden selbst eine Mitverantwortung an dem an ihnen begangenen Holocaust zuschreibt. Die
persönliche Verantwortung der eigentlichen Täter und die historischen Ursachen, die den Nationalsozialisten die
Errichtung ihres Vernichtungssystems ermöglichten, werden mit dieser Verantwortungszuweisung unangemessen
ausgeblendet. Weiterhin beschäftigt sich der Beschuldigte in seiner Veröffentlichung mit klassisch antisemitischen
Vorstellungen wie etwa der jüdischen Weltverschwörung, dem "Finanzjudentum" und der Habgier der Juden. So lässt er
Hitler im Dritten Teil seines Buches in Form einer fiktiven Ich-Erzählung diese antisemitischen Vorstellungen diskutieren
und durch verschiedene Bibelzitate aus dem Alten Testament belegen (S. 216 ff. der Onlinefassung). Mit dieser
Darstellungsweise wird dem Leser der Veröffentlichung suggeriert, dass die genannten klassischen antisemitischen
Vorstellungen jedenfalls im Ansatz berechtigt sind. Die antisemitischen Inhalte der Veröffentlichung sind aber nicht
darauf angelegt, die Friedlichkeit des öffentlichen Meinungsstreits zu verlassen. Die Veröffentlichung des Beschuldigten
billigt oder leugnet die an den Juden begangenen Verbrechen des Nationalsozialismus nicht. Soweit sie die Gewalttaten
des NS-Regimes durch eine einseitige religionskritische Betrachtung relativiert und verharmlost, ist die Grenze der
Meinungsfreiheit dadurch noch nicht überschritten. Vielmehr sind von der Meinungsfreiheit auch offensichtlich anstößige
und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind. Der Schutz des Ansehens der
Berufsgruppe der Ärzte rechtfertigt nicht, anstößige oder religionswissenschaftlich haltlose Äußerungen ihrer Mitglieder
durch berufsrechtliche Maßnahmen zu sanktionieren. Der Schutz solcher Äußerungen durch die Meinungsfreiheit besagt
aber nicht, dass diese als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die
freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische
Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen
Auseinandersetzung entgegengetreten wird,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 - juris Rn. 30.
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Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten beruht auf § 107, 112 Satz
HeilBerG NRW, 467 Abs. 1 StPO.
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Rechtsmittelblehrung
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Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die sofortige Beschwerde zulässig (§§ 105, 112
HeilBG, 210 Abs. 2 StPO). Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim
Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
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Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht für Heilberufe
beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.