47
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art.5 Abs. 2 GG unterliegt es
insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Eingriffe in die Meinungsfreiheit
müssen danach formell auf ein allgemeines, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtetes Gesetz gestützt sein, und
materiell mit Blick auf die Meinungsfreiheit als für die demokratische Ordnung grundlegendes
Kommunikationsgrundrecht den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen. Hinsichtlich des formellen Erfordernisses
der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze erkennt das Bundesverfassungsgericht allerdings eine Ausnahme
für Gesetze an, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und
Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der
deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen,
48
vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 - Juris, Rn 16, Beschluss vom 04.11.2009 -1 BvR 2150/08 juris Rn. 65 ff..
49
Von dieser Ausnahme bleibt jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Insbesondere kennt das
Grundgesetz kein allgemeines Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch
nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr
gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung
ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen
Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige
Sphäre des Fürrichtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen
umschlagen. Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden in dem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen
Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren,
50
vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 - Juris, Rn 17 f.; Beschluss vom 04.11.2009 -1 BvR 2150/08 juris Rn. 72 ff.
51
Diesen Anforderungen haben auch Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit
beschränkenden Gesetze Rechnung zu tragen, damit die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit auch auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine
Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen,
ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen
Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen,
52
vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 - Juris, Rn 18 f..
53
Für die Auslegung und Anwendung die Meinungsfreiheit beschränkender Gesetze - und auch für die hier in Rede
stehenden berufsrechtlichen Vorschriften des § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW und der auf der Grundlage des § 31 Abs. 1
HeilBerG NRW ergangenen Bestimmung des § 2 Abs. 2 BO - ergeben sich im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nachfolgende
Anforderungen.
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Ausgangspunkt ist die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit. Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG dürfen nicht darauf gerichtet
sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu
treffen. Das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten zu verhindern, ist ebensowenig ein Grund,
Meinungen zu beschränken, wie deren Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit. Legitim ist es demgegenüber,
Rechtsgutverletzungen zu unterbinden,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 - Juris, Rn 25; Beschluss vom 04.11.2009 -1 BvR 2150/08 juris Rn. 73.
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Nicht tragfähig ist eine weite Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden berufsrechtlichen Vorschriften
dahingehend, dass die Bürger bereits vor subjektiver Beunruhigung durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen
und Ideologien geschützt werden sollen. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in
ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung
gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer "Vergiftung des geistigen Klimas" ist ebenso wenig
ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre
Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus
als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 - Juris, Rn 29 f.; Beschluss vom 04.11.2009 -1 BvR 2150/08 juris, Rn. 77.
Die Meinungsfreiheit beschränkende Gesetze dürfen Meinungsäußerungen erst sanktionieren, wenn diese über die