BVerwG_8_C_10-03_WBRE410010463
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Er hat an seiner bisherigen Ansicht festgehalten, dass die gesetzliche Vermutung eines
Zwangsverkaufs widerlegt sei, da die Erbengemeinschaft einen angemessenen Kaufpreis erhalten und über diesen habe frei verfügen können. Die einzelnen Verkäufe wären auch ohne
die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden. Aus den weiteren beklagtenseits vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus Kaufverträgen, die seiner Ansicht nach vergleichsweise heranzuziehen seien, ergebe sich die Angemessenheit der Kaufpreise.
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Die Beigeladene ist der Klage ebenfalls entgegengetreten, hat aber keinen Antrag gestellt.
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Das Verwaltungsgericht hat u.a. Beweis über die Tatsache erhoben, welcher Kaufpreis zum
jeweils maßgeblichen Verkaufszeitpunkt von jemanden zu erzielen gewesen wäre, wenn das
jeweilige Grundstück keinen durch die Nationalsozialisten Verfolgten gehört hätte, durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens.
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Mit Urteil vom 2. Oktober 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage erneut abgewiesen.
Den Klägern stehe weder ein Rückübertragungsanspruch zu noch könne deren Berechtigung
festgestellt werden. Die gesetzliche Vermutung einer verfolgungsbedingten ungerechtfertigten Entziehung sei widerlegt worden, da nunmehr bewiesen sei, dass der Kaufvertrag seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre, die frühere Erbengemeinschaft auch einen angemessenen Kaufpreis erhalten habe und über diesen habe frei verfügen können. Zudem seien "andere Tatsachen"
zum Nachweis einer ungerechtfertigten Entziehung nicht dargelegt worden. Auf der Grundlage einer gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände sei davon auszugehen, dass sich
der Veräußerer beim Verkauf von "neutralen, mit der objektiven Verfolgungssituation in keinem Zusammenhang stehenden Motiven" habe leiten lassen. Der relevante Verkauf vom 8.
Januar 1936 sei nach der Überzeugung der Kammer seinem wesentlichen Inhalt nach auch
ohne den von Gesetzes wegen ab dem 15. September 1935 grundsätzlich unterstellten Verfolgungsdruck abgeschlossen worden. Dieser Stichtag sei maßgeblich gewesen für den Beginn der offiziellen Diskriminierung der Juden (S. 38 UA). Die Parzellierung habe auch bereits vor diesem Stichtag begonnen und die Verkäufe seien danach zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen erfolgt, so dass eine Mitursächlichkeit ausscheide.
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Hinzukomme, dass die Erbengemeinschaft mit dem Abschluss des verfolgungsneutralen Parzellierungsvertrages vom 13. Oktober 1933 bereits deutlich vor dem Stichtag des 15. September 1935 rechtlich gebunden gewesen und diese Bindung daher nicht verfolgungsbedingt gewesen sein könne. Aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten folge zudem
die Angemessenheit des erzielten Kaufpreises. Für die freie Verfügbarkeit über den erzielten
Kaufpreis spreche insbesondere, dass ein verfolgungsfrei bestellter Bevollmächtigter über
den vollen Kaufpreis habe verfügen können. Der Bevollmächtigte habe schon seit Jahren
das persönliche Vertrauen der Erbengemeinschaft genossen und sei somit verfolgungsfrei
bestellt gewesen. Im Übrigen habe der Beklagte auch die Annahme der Verfolgungsbedingtheit hinreichend erschüttert, was zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ausreiche.
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Gegen das Urteil haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts, vertiefen und ergänzen ihr
bisheriges Vorbringen und gehen davon aus, dass die gesetzliche Vermutung für die Verfolgungsbedingtheit des Verkaufes endgültig nicht widerlegt worden sei.
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Die Kläger beantragen,
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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. Oktober 2002 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 29. März 1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. August 1996 zu verpflichten, an die Kläger das Grundstück, Gemarkung Teltow, ... zurückzuübertragen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die gesetzliche Vermutung sei widerlegt
worden. Dem Gesetzgeber sei bekannt gewesen, dass in der NS-Zeit nicht jeder Vermögensübergang verfolgungsbedingt war. Es habe durchaus den "freilich nicht typischen Fall"
gegeben, dass eine Person, obwohl sie zu dem von § 1 Abs. 6 VermG angesprochenen Kreis
07.11.2023, 16:25