BVerwG_8_C_10-03_WBRE410010463
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Bereits vor dem Tod ihres Vaters hatte die Beigeladene, die inzwischen dessen alleinige
Rechtsnachfolgerin ist, die DDR verlassen. Auch ihre Mutter, die damalige Miterbin, verzog
später ins Bundesgebiet. Daraufhin wurde das streitgegenständliche Grundstück im Dezember 1963 gemäß § 6 der Verordnung der DDR vom 17. Juli 1952 unter vorläufige staatliche
Verwaltung gestellt. Nach den Angaben der Beigeladenen im Lastenausgleichsverfahren war
der Einheitswert für das Grundstück zum 14. Januar 1938 auf 17 000 Mark festgestellt worden.
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1991 beantragten die Kläger als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Erbengemeinschaft die
Rückübertragung des Eigentums an den vom Parzellierungsvertrag betroffenen Flächen des
ehemaligen Guts Seehof. Mit Bescheid vom 29. März 1996, der auch das streitbefangene
Grundstück betraf, lehnte der Beklagte weitere Rückübertragungen ab, weil die für einen
verfolgungsbedingten
Vermögensverlust
streitende
gesetzliche
Vermutung
des
§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG widerlegt sei.
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Die nach erfolglosem Vorverfahren von den Klägern erhobenen Klagen gegen diesen "Globalbescheid" hat das Verwaltungsgericht in Verfahren für die betroffenen ca. 900 Grundstücke getrennt, die Klage hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks mit Urteil vom
15. Dezember 1997 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Weder
bestehe ein Rückübertragungsanspruch zugunsten der Kläger, noch könne ihre Berechtigung
nach § 2 Abs. 1 VermG festgestellt werden. Denn die zugunsten der Kläger eingreifende gesetzliche Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes sei jedenfalls für
Rechtsgeschäfte bis November 1938 widerlegt worden. Die Erbengemeinschaft habe - wie
u.a. verschiedene Vergleichsverkaufsfälle zeigten - angemessene Kaufpreise erzielt und
über diese auch frei verfügen können; dabei sei es ausreichend, wenn der Veräußerer wenigstens zeitweilig die Wahl zwischen mehreren Verwendungsmöglichkeiten gehabt habe.
Die Zahlungen der Käufer seien letztlich in den Rechtskreis der Erbengemeinschaft gelangt.
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Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 -, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben und die
Streitsache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Nach Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht haben die Kläger ihren bisherigen Vortrag umfangreich ergänzt und weitergehend vertieft. Sie haben mehrere Parteigutachten zu
dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten, das sich mit der Frage der Angemessenheit des erzielten Kaufpreises befasst, sowie zum Honorar des Parzellierers und zu
den Konditionen des Aufschließungs- und Parzellierungsvertrages eingereicht. Darüber hinaus haben sie Gutachten zu den historischen Hintergründen des Geschehens insbesondere
bezüglich des Verfolgungsschicksals der ursprünglichen Mitglieder der Erbengemeinschaft
und über die Person des Parzellierers G. vorgelegt.
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Sie haben u.a. Parteigutachten des Zentrums für Antisemitismusforschung vom 31. März
2000 und 26. Oktober 2001 vorgelegt. Danach konnte Dr. Max Mainzer nicht wie sein Onkel
Dr. Fritz S
einen Anwaltsberuf nach dem 7. April 1933 wieder ausüben, sondern er
musste seinen Lebensunterhalt in einer Kohlenhandlung verdienen, bis er 1938 emigrierte.
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Das Parteigutachten vom 26. Oktober 2001 (S. 3 Anm. 3) bemerkt zum Ausscheiden des
Kommerzienrats Dr. Paul Mamroth aus seinen Ämtern, dass die Häufung seines Ausscheidens aus verschiedenen Institutionen in den Monaten Mai bis Juni/Juli 1933 einen eindeutigen Hinweis auf den verfolgungsbedingten Rückzug aus seinen Ämtern darstelle. Er schied
nämlich im Mai aus der Verwaltung der Osram-Gesellschaft aus. Wenig später legte er sein
Amt im Repräsentantenausschuss des Automobilclubs von Deutschland nieder, gab am 3.
Juni 1933 den Vorsitz im Aufsichtsrat der Schlesischen Elektrizitäts- und Gasaktiengesellschaft und am 29. Juni 1933 seine ehrenamtliche Tätigkeit in der Zulassungsstelle der Berliner Börse auf und schied am 4. Juli 1933 aus dem Aufsichtsrat der Lufthansa AG aus.
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Die Kläger haben weiterhin die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks unter
teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. März 1996 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides beantragt.
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Der Beklagte hat demgegenüber beantragt, die Klage abzuweisen.
07.11.2023, 16:25