BVerwG_8_C_10-03_WBRE410010463 2 von 12 https://www.juris.de/r3/print/document tragung eines 3 089 qm großen unbebauten, in Teltow-Seehof gelegenen Grundstücks (Gemarkung Teltow, ...) nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen. Der 1950 verstorbene Vater der Beigeladenen, die dessen Rechtsnachfolgerin ist, erwarb Anfang 1936 das Grundstück im Zuge der Parzellierung des ehemaligen, insgesamt ca. 84 ha umfassenden Gutes Seehof. Das streitbefangene Grundstück gehörte ursprünglich zu diesem ungeteilten Gelände, das südlich des Teltowkanals in der Nähe der Stadtgrenze zu Berlin liegt. Das Gut war im Jahre 1872 von den Brüdern Albert und Max S erworben worden. Max S , ein Großhandelskaufmann, ließ in der Folgezeit im Bereich zwischen der jetzigen Lichterfelder Allee und dem damals noch existierenden Teltower See im so genannten Nordteil des Grundstücks - eine Villensiedlung anlegen. Amtliche Karten aus den Jahren 1890 und 1907 weisen im Nordteil des Grundstücks bereits vorhandenen Baubestand aus und im weitgehend unbebauten Südteil - südlich der Lichterfelder Allee ein sich rechtwinklig kreuzendes Wegenetz. Eine im Jahre 1915 vom Königlichen Katasteramt ausgefertigte Handzeichnung und der Übersichtsplan der Stadtgemeinde Teltow von 1927 zeigen im Nordteil ca. 100 parzellierte Baugrundstücke unter teilweiser Angabe der jeweiligen Grundstücksinhaber. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vorgeschichte der Parzellierung bezüglich dieses Südteils und des am 13. Oktober 1933 mit dem Kaufmann G. geschlossenen notariell beurkundeten Parzellierungsvertrages und dessen Abwicklungsmodalitäten wird auf die Tatbestände der Senatsurteile vom 16. Dezember 1998 BVerwG 8 C 14.98 - (BVerwGE 108, 157 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 167 <Teltow-Seehof I>) und vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 5.98 - (BVerwGE 108, 301 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 1 <Teltow-Seehof II>) Bezug genommen. Die Bauparzellen wurden zwischen 1934 und 1940 auf der Grundlage eines Musterkaufvertrages zu unterschiedlichen Preisen verkauft. 2 Im August 1939 emigrierten die letzten Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Max S ; lediglich Ernst S blieb in Deutschland, wo er 1950 verstarb. - 3 Hinsichtlich des hier streitigen Grundstücks unterbreitete der Vater der Beigeladenen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft ein am 16. September 1935 notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über den Erwerb des Flurstücks zu einem Kaufpreis in Höhe von 7 722,50 RM (= 2,50 RM/qm). Auf den vereinbarten Kaufpreis zahlte der Käufer zunächst 230 RM in bar und überwies in den folgenden Monaten bis zum 5. Januar 1936 weitere 1 344,50 RM. Mit der offenbar am 8. oder 9. Januar 1936 erfolgten Annahme des Angebotes durch den Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft, den Kaufmann B., kam der Vertrag zustande. Der bis zum 30. Januar 1939 zinslos gestundete Restbetrag von 6 178 RM war in monatlichen Raten von wenigstens 50 RM zu tilgen. Die Restkaufgeldforderung wurde an den Kaufmann Arthur S l, den Ehemann der Miterbin Sophie S , abgetreten. Nachdem der Erwerber 2 575 RM und damit ca. 1/3 des Gesamtpreises gezahlt hatte, erfolgte unter dem 9. Oktober 1936 die Eigentumsumschreibung aufgrund der Auflassung vom 17. September 1936. Am 24. Oktober 1936 wurde zur Sicherung der noch ausstehenden Forderung von 5 147,50 RM zugunsten des Arthur S eine Restkaufgeldhypothek in entsprechender Höhe brieflos bestellt, die am 5. Oktober 1938 vollständig gelöscht worden ist. Zuvor hatte der Kaufmann B. in einer löschungsfähigen Quittung vom 8. September 1938 mit notariell beglaubigter Unterschrift im Namen von Arthur S erklärt, "wegen des vollen Kapitals von dem Grundstückseigentümer" befriedigt worden zu sein. 4 Mit Schreiben vom 22. August 1938 erklärte die Reichs-Kredit-Gesellschaft Arthur S u.a.: 5 "Hierdurch teilen wir Ihnen höflich mit, dass die Zollfahndungsstelle Berlin mit Schreiben vom 13. August 1938 eine Sicherungsanordnung über ihr bei uns geführten Konto und Depot erlassen hat mit der Maßgabe, dass über Ihr Guthaben bei uns bzw. Ihre bei uns ruhenden Effekten nur mit Genehmigung der Devisenstelle Berlin, Abteilung S, verfügt werden darf. Dies gilt auch für alle künftig eingehenden Beträge." 6 Bei diesem bei der Reichs-Kredit-Gesellschaft geführten Konto handelt es sich ausweislich eines Schreibens des Rechtsanwalts R. vom 20. Mai 1942 um dasjenige Konto, auf das "die eingehenden Beträge des Grundbesitzes und der Restkaufgelder" stets eingezahlt wurden. 7 Nach 1945 hat sich der Parzellierer G. verschiedentlich gegenüber Dienststellen zum dama- 07.11.2023, 16:25

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