BVerwG_8_C_10-03_WBRE410010463
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BVerwG 8. Senat
26.11.2003
ja
8 C 10/03
Urteil
Quelle:
Normen:
Zitiervorschlag:
§ 1 Abs 6 VermG, Art 3 Abs 2 REAO BE, Art 3 Abs 3 Buchst a
REAO BE, § 144 Abs 6 VwGO
BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 – 8 C 10/03 –,
BVerwGE 119, 232-245
Leitsatz
1. Die gesetzliche Vermutung in § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 REAO (juris: REAO BE) ist
durch den Beweis des Gegenteils nur dann widerlegt, wenn die Hilfstatsachen des Art. 3
Abs. 2 und 3 REAO zur Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sind. Es genügt nicht, dass die Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer vermuteten Tatsache nach der Art eines prima facie-Beweises erschüttert wird.
2. Bei Prüfung der Widerlegungsmöglichkeit des Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO (Abschluss des
Rechtsgeschäfts auch ohne Herrschaft des Nationalsozialismus) sind auch möglicherweise Ereignisse zu berücksichtigen, die sich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 14. September
1935 zugetragen haben.
3. Schon die Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus schließt es aus, dass
die gesetzliche Vermutung widerlegt ist.
Fundstellen
BVerwGE 119, 232-245 (Leitsatz und Gründe)
ZOV 2004, 47-51 (Leitsatz und Gründe)
NJ 2004, 232-233 (Leitsatz und Gründe)
Buchholz 428 § 1 Abs 6 VermG Nr 23 (Leitsatz und Gründe)
IFLA 2006, 111-118 (red. Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam 1. Kammer, 2. Oktober 2002, 1 K 585/97, Urteil
Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche BVerwG 8. Senat, 22. Oktober 2014, 8 B 99/13
Tatbestand
1
Die Kläger sind Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft und begehren die Rücküber-
07.11.2023, 16:25