anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. wegen fehlender Mitwirkung" ab und ordnete die
öffentliche Zustellung des Bescheids an. Auf der Rückseite der Urschrift des Bescheids befindet sich
ein vom zuständigen Bediensteten unterzeichneter Vermerk der Geschäftsstelle: "Öffentliche
Zustellung angeordnet ... ausgehängt am 30.6.61, abgenommen in 17.7.61". Die bei der Urschrift
liegende Abschrift, deren Übereinstimmung mit der Urschrift durch Siegel und Unterschrift
versichert ist und die im Gegensatz zur Urschrift einen vollständigem Hinweis nach §195 Abs. 2 Nr.
3 BEG enthält, trägt den Aufdruck: "Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung ausgehängt am
30.6.61, abgenommen am 17.7.61".
Im November 1965 meldete die Klägerin ihren Gesundheitsschaden erneut an und legte dazu im
Februar 1967 eine eingehende Begründung mit ärztlichen Zeugnissen und einer eidesstattlichen
Versicherung vor.
Durch Bescheid vom 26. April 1967 lehnte die Behörde den Neuantrag ab, weil der Bescheid vom
21. Juni 1961 unanfechtbar geworden sei, die Klägerin keine Angleichung verlangen könne und
einem etwaigen Anspruch nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG Abs. 2 Halbs. 2 dieser Vorschrift
entgegenstehe.
Diesen Bescheid focht die Klägerin mit der am 18. November 1967 eingegangenen Klage an und
machte ein Antragsrecht nach Art. IV und Art. III BEG-SchlußG geltend. Das Landgericht erhob
Beweis durch Einholung ärztlicher Gutachten, ordnete aber am 20. Dezember 1968 das Ruhen des
Verfahrens an.
Den Bescheid vom 21. Juni 1961 focht die Klägerin durch die am 17. Oktober 1967 eingegangene
Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente an; sie machte geltend, der Bescheid sei
nicht rechtskräftig geworden, weil die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nicht gegeben
gewesen seien. Diese Klage wies das Landgericht ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das
Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit an das Gericht des
ersten Rechtszugs zurück. Dabei nahm das Berufungsgericht an, daß sich die Klage gegen den
Bescheid vom 26. April 1967 richte. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf
Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung das Rechtsmittels.
Die Revision ist nur teilweise gerechtfertigt.
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Frist zur Einreichung der Klage gegen den Bescheid vom
21. Juni 1961 mangels wirksamer Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden und deshalb über den
Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu entscheiden sei. Der Stempelaufdruck auf
der zugestellten Bescheidausfertigung genüge den Erfordernissen des §15 Abs. 3 Satz 3 VwZG
nicht. Im Sinne der Garantiefunktion dieser Vorschrift müsse streng genommen sowohl das Datum
des Aushängens wie das der Abnahme je durch eine Unterschrift des zuständigen Bediensteten
bestätigt sein. Die Mängel der Zustellung würden nicht dadurch ausgeglichen, daß die Daten auf
der Urschrift des Bescheide vermerkt seien.
Diese Erwägungen verkennen, wie die Revision mit Recht rügt, die Anforderungen, die an die
Zustellung eines Bescheids nach §§196, 197 BEG zu stellen sind.
1.
Die Anordnung der öffentlichen Zustellung des Bescheids vom 21. Juni 1961 war nach dem
aktenkundigen Sachverhalt gemäß §15 Abs. 1 a VwZG gerechtfertigt.
Nachdem das Schreiben vom 18. April 1961 an die von der Klägerin selbst angegebene Anschrift
mit dem Vermerk "unknown" (Empfänger unbekannt) zurückgekommen war, stand fest, daß der
Aufenthalt der Klägerin von der Postbehörde der Vereinigten Staaten nicht zu ermitteln war. Da die
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31375661
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