anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. wegen fehlender Mitwirkung" ab und ordnete die öffentliche Zustellung des Bescheids an. Auf der Rückseite der Urschrift des Bescheids befindet sich ein vom zuständigen Bediensteten unterzeichneter Vermerk der Geschäftsstelle: "Öffentliche Zustellung angeordnet ... ausgehängt am 30.6.61, abgenommen in 17.7.61". Die bei der Urschrift liegende Abschrift, deren Übereinstimmung mit der Urschrift durch Siegel und Unterschrift versichert ist und die im Gegensatz zur Urschrift einen vollständigem Hinweis nach §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG enthält, trägt den Aufdruck: "Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung ausgehängt am 30.6.61, abgenommen am 17.7.61". Im November 1965 meldete die Klägerin ihren Gesundheitsschaden erneut an und legte dazu im Februar 1967 eine eingehende Begründung mit ärztlichen Zeugnissen und einer eidesstattlichen Versicherung vor. Durch Bescheid vom 26. April 1967 lehnte die Behörde den Neuantrag ab, weil der Bescheid vom 21. Juni 1961 unanfechtbar geworden sei, die Klägerin keine Angleichung verlangen könne und einem etwaigen Anspruch nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG Abs. 2 Halbs. 2 dieser Vorschrift entgegenstehe. Diesen Bescheid focht die Klägerin mit der am 18. November 1967 eingegangenen Klage an und machte ein Antragsrecht nach Art. IV und Art. III BEG-SchlußG geltend. Das Landgericht erhob Beweis durch Einholung ärztlicher Gutachten, ordnete aber am 20. Dezember 1968 das Ruhen des Verfahrens an. Den Bescheid vom 21. Juni 1961 focht die Klägerin durch die am 17. Oktober 1967 eingegangene Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente an; sie machte geltend, der Bescheid sei nicht rechtskräftig geworden, weil die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nicht gegeben gewesen seien. Diese Klage wies das Landgericht ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Dabei nahm das Berufungsgericht an, daß sich die Klage gegen den Bescheid vom 26. April 1967 richte. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung das Rechtsmittels. Die Revision ist nur teilweise gerechtfertigt. I. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Frist zur Einreichung der Klage gegen den Bescheid vom 21. Juni 1961 mangels wirksamer Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden und deshalb über den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu entscheiden sei. Der Stempelaufdruck auf der zugestellten Bescheidausfertigung genüge den Erfordernissen des §15 Abs. 3 Satz 3 VwZG nicht. Im Sinne der Garantiefunktion dieser Vorschrift müsse streng genommen sowohl das Datum des Aushängens wie das der Abnahme je durch eine Unterschrift des zuständigen Bediensteten bestätigt sein. Die Mängel der Zustellung würden nicht dadurch ausgeglichen, daß die Daten auf der Urschrift des Bescheide vermerkt seien. Diese Erwägungen verkennen, wie die Revision mit Recht rügt, die Anforderungen, die an die Zustellung eines Bescheids nach §§196, 197 BEG zu stellen sind. 1. Die Anordnung der öffentlichen Zustellung des Bescheids vom 21. Juni 1961 war nach dem aktenkundigen Sachverhalt gemäß §15 Abs. 1 a VwZG gerechtfertigt. Nachdem das Schreiben vom 18. April 1961 an die von der Klägerin selbst angegebene Anschrift mit dem Vermerk "unknown" (Empfänger unbekannt) zurückgekommen war, stand fest, daß der Aufenthalt der Klägerin von der Postbehörde der Vereinigten Staaten nicht zu ermitteln war. Da die http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31375661 2 von 4 11/22/2022

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