URO bereits im Dezember 1959 die Niederlegung des Mandats mitgeteilt und nach der unbestrittenen Darstellung des Beklagten bis 1965 keine Kenntnis von dem Wohnsitzwechsel der Klägerin im Jahre 1957 erlangt hatte, versprachen Anfragen der Behörde im Inland keinen Erfolg. Der Aufenthalt der Klägerin war in der Bundesrepublik allgemein unbekannt. Im Ausland nachzuforschen, war die Behörde nicht verpflichtet. Sie durfte die öffentliche Zustellung anordnen (BGH RzW 1970, 559 Nr. 26). 2. Die öffentliche Zustellung des Bescheids ist nicht mit Mängeln behaftet. Gemäß §15 Abs. 2 Satz 1 VwZG ist das zuzustellende Schriftstück an der dafür allgemein bestimmten Stelle auszuhängen. Die vorgeschriebene Dauer von 14 Tagen ist dadurch nachzuweisen, daß der Tag des Aushängens und der der Abnahme auf dem Schriftstück vom zuständigen Bediensteten zu vermerken sind (§15 Abs. 3 Satz 3 VwZG). Diese Formerfordernisse sind erfüllt, wenn der zuständige Bedienstete den Tag des Aushängens und den der Abnahme der Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift in einem einheitlichen Vermerk auf der Urschrift des Bescheids beurkundet hat (BGH a.a.O.). Das ist hier der Fall. Der zuständige Bedienstete hat das Aushängen der beglaubigten Abschrift während des vorgesehenen Zeitraums auf der Urschrift formrichtig im Sinne des §418 Abs. 1 ZPO beurkundet. Die Aufnahme der Rechtsmittelbelehrung (§195 Abs. 2 Nr. 3 BEG) in die zur Zustellung verwendete Abschrift des Bescheids genügte, um die Klagefrist in Lauf zu setzen. Der Hinweis der im übrigen nicht zu beanstandenden Belehrung, daß die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden könne, ist zwar falsch, aber ohne Auswirkung (BGH a.a.O.). Danach ist der Bescheid vom 21. Juni 1961 unanfechtbar geworden. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des §210 BEG hat die Klägerin nicht beantragt. II. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die vorliegende am 17. Oktober 1967 eingegangene Klage, obwohl sie nur den Bescheid vom 21. Juni 1961 als Ziel der Anfechtung nennt, sich auch gegen den am 22. Mai 1967 zugestellten Bescheid vom 26. April 1967 richtet. Beide Bescheide lehnen den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab. Die am 17. Oktober 1967 und die am 18. November 1967 eingereichten Klagen haben, wie ihre gleichlautenden Sachanträge ausweisen, denselben Streitgegenstand, nämlich die Ansprüche auf Zuerkennung eines Heilverfahrens, einer Kapitalentschädigung und einer Rente für verfolgungsbedingte Gesundheitsschaden. Ob der einen Monat später eingereichten und auch später zugestellten Klage ein Prozeßhindernis entgegensteht, ist hier ohne Belang. Im vorliegenden Verfahren ist jedenfalls der erhobene Anspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, auch dem der Überleitung und Angleichung nach dem BEG-Schlußgesetz, zu prüfen (BGH RzW 1970, 28), zumal die Behörde im Bescheid vom 26. April 1967 ein bis 30. September 1966 erstrecktes Antragsrecht abgelehnt hat. 1. Eine Nachmeldung der durch den Bescheid vom 21. Juni 1961 erledigten Ansprüche gemäß §189 a BEG ist ausgeschlossen (BGH RzW 1969, 351 Nr. 32). Art. IV BEG-SchlußG steht der Klägerin nicht zur Seite. Der Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadens ist nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt worden (Nr. 1 Abs. 1 a a.a.O.). Eine entsprechende Anwendung der Nr. 2 a.a.O. kommt nicht in Betracht, wenn wie hier der ablehnende Bescheid sich auf die mangelnde Mitwirkung das Antragstellers stützt (BGH RzW 1969, 361 Nr. 41). 2. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31375661 3 von 4 11/22/2022

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