BGH, Urteil vom 09.11.1972 – IX ZR 243/69LG München I30.01.1968; OLG
München24.03.1969
BeckRS 1972,
31375661
BGH, Urteil vom 09.11.1972 – IX ZR 243/69LG München I30.01.1968; OLG
München24.03.1969
Titel:
BGH: Urteil vom 09.11.1972 - IX ZR 243/69
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 9. November 1972
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Vorhandlung vom 9. November 1972 durch
die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Portmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 24. März 1969 aufgehoben, soweit es über die Ansprüche auf Heilverfahren und
Kapitalentschädigung entschieden hat. In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. Januar 1968 zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die Entscheidung über seine
außergerichtlichen Kosten wird dem Landgericht übertragen.
Von Rechts wegen
Die 1922 in Polen geborene jüdische Klägerin erlitt durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen
von Herbst 1939 bis Mai 1945 Schaden an Freiheit; sie war auch im Konzentrationslager GroßRosen/Kommando Oberaltstadt der Freiheit beraubt. Diesen Schaden meldete sie 1950 unter der
Anschrift ... Gl. Detroit .../USA an. Der Bescheid vom 2. Februar 1956 und der Vergleich vom 8.
Oktober 1956 gewährten ihr Entschädigung wegen Freiheitsschadens.
Die URO meldete für die Klägerin am 27. Juni 1957 Schaden an Körper und Gesundheit an, teilte
aber am 4. Dezember 1959 mit, daß sie die Klägerin nicht mehr vertrete. 1957 war die Klägerin
nach ihrem heutigen Wohnort umgezogen, ohne dies mitzuteilen. Am 29. Januar 1960 übersandte
die Behörde ihr unter der seit 1950 bekannten Anschrift einen Fragebogen mit der Bitte, ihn
auszufüllen und mit Nachweisen zurückzugeben. Die an dieselbe Anschrift gerichtete Mahnung vom
18. April 1961 kam mit dem Vermerk "unknown" zurück. Am 21. Juni 1961 lehnte die Behörde eine
Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit "wegen fehlenden Nachweises der
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11/22/2022