ihm zur Behandlung der Folgezustände der Strahlentherapie eines malignen Melanoms
durchgeführten Badekuren "zweckmäßig und berechtigt" gewesen seien und sich eine
Kontraindikation dieser Badekuren nicht feststellen lasse. Die Berufung blieb erfolglos.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag auf Zahlung von 15.153,30 DM
Heilverfahrenskosten abzüglich der vom Landgericht zuerkannten 1.440 DM weiter. Das beklagte
Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Die Revision ist teilweise begründet.
1.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe gemäß §29 Nr. 1 BEG kein weitergehender
Erstattungsanspruch wegen Heilverfahrenskosten zu. Auf seinen Anspruch wegen Erstattung
ärztlicher Behandlungskosten seien ihm zwar geringere Beträge zugebilligt worden, als er beantragt
hatte. Das habe aber den ärztlichen Gutachten entsprochen, die der Kläger insoweit nicht
ausdrücklich beanstandet habe. Auch habe er das angefochtene Urteil nicht substantiiert
angegriffen.
Beim Erstattungsantrag für die Kurkosten geht der Berufungsrichter davon aus, daß die Auslagen
für eine Badekur nur erstattet werden, wenn die Entschädigungsbehörde die Kur genehmigt hat.
Eine Genehmigung sei aber nur dann möglich, wenn die Badekur zur Behandlung eines
verfolgungsbedingten Leidens notwendig sei und Erfolg verspreche. Diese Voraussetzungen seien
beim Kläger nicht erfüllt gewesen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Kuren der Behandlung
rheumatischer Beschwerden dienen sollten, die nicht als Verfolgungsleiden anerkannt seien, weil sie
nicht zu den Folgen der Behandlung des malignen Melanoms gehörten. Denn selbst wenn die Kuren
dazu bestimmt gewesen wären, die durch die Krebsbehandlung hervorgerufenen orthopädischen
Störungen günstig zu beeinflussen, seien sie nicht notwendig und erfolgversprechend gewesen.
Nicht notwendig sei eine Kur, die im Hinblick auf den sonstigen Zustand des Kranken Gefahren in
sich berge. Sie sei aus medizinischen Gründen verboten. Eine solche Kontraindikation bestehe bei
Personen, die wie der Kläger an malignen Tumoren leiden. Der Kranke sei dann nicht kurfähig, so
daß die Badekur nicht genehmigt werden könne.
Beim Kläger sei streitig, ob das maligne Melanom, an dem er gelitten habe, durch die Badekuren
noch ungünstig beeinflußt werden konnte oder ob es schon so lange zurückliege und so weit
abgeheilt sei, daß die Gefahr eines durch eine Badekur hervorzurufenden Rezidivs nicht mehr
bestanden habe. Diese Frage könne nicht danach beurteilt werden, wie sich die in den Jahren 1957
bis 1965 durchgeführten Badekuren auf den Gesundheitszustand des Klägers tatsächlich ausgewirkt
hätten. Es müsse vielmehr berücksichtigt werden, daß nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine
Kostenerstattung nur in Betracht komme, wenn die Badekur zuvor amtsärztlich genehmigt worden
sei. Sei die Kur aber wie hier noch vor Zubilligung des Heilverfahrens durchgeführt worden, dann
hänge der nachträgliche Kostenersatz davon ab, ob die Kur genehmigt worden wäre. Es sei daher
zu fragen, ob ein prüfender Arzt, wenn der Kläger einen Kurantrag gestellt hätte, diese Anträge
befürwortet hätte. Das sei hier mit Sicherheit zu verneinen, weil allgemein gültige medizinische
Grundsätze nicht nur den früheren, sondern auch den späteren Badekuren des Klägers
entgegengestanden hätten. Aus den Gutachten der Dres. Be. und Me. sei zu entnehmen, daß in den
Fällen von malignen Melanomen wegen der Rezidiv-Gefahr Badekuren ohne zeitliche Schranken
kontraindiziert seien. Das ergebe sich auch aus dem Gutachten der Frankfurter UniversitätsHautklinik vom 15. Dezember 1965, wonach es sich bei dem malignen Melanom um eine äußerst
bösartige Geschwulst handele, deren Prognose trotz 12-jähriger Symptomfreiheit nach der
Beseitigung des Tumors nicht mit Sicherheit günstig beurteilt werden könne. Bei dieser Lage hätte
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31397566