Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Der 1895 geborene jüdische Kläger floh im Frühjahr 1939 aus Verfolgungsgründen aus Prag. Nach
Zwischen aufenthalten in Italien, Frankreich, Westafrika und Westindien gelangte er 1941 in die
USA. 1948 kehrte er nach Europa zurück. Er lebt seit 1952 in Frankfurt/Main.
1954 beantragte der Kläger Entschädigung für Schaden an Eigentum und an Vermögen sowie für
Schaden im beruflichen Fortkommen. Der Schaden im beruflichen Fortkommen wurde 1957 durch
Zahlung einer Rente geregelt. Mit Antrag vom 26. Februar 1963 machte der Kläger auch Ansprüche
für Schaden an Körper oder Gesundheit geltend. Dabei führte er u.a. aus, daß im Februar 1953 an
seinem linken Unterschenkel ein malignes Melanom diagnostiziert worden sei. Dieses sei von 1954
bis 1956 in der Frankfurter Universitätsklinik durch Operation und Röntgenbestrahlung behandelt
worden. In dem Antragsbogen gab er weiter an, daß er auf eigene Kosten von 1957 bis 1962
Badekuren in Bad G., O., W., Bad P. und Mo. bei Pa. durchgeführt habe.
Ein von der Behörde eingeholtes Gutachten der Universitätsklinik Mainz bestätigte zwar eine 100
%ige Erwerbsunfähigkeit des Klägers, verneinte aber einen Zusammenhang der festgestellten
Leiden, insbesondere auch des Melanoms und seiner Folgeerscheinungen, mit der Verfolgung. Mit
Bescheid vom 22. August 1963 lehnte daraufhin die Behörde den Anspruch wegen Körper- und
Gesundheitsschadens in vollem Umfang ab.
In dem folgenden Klageverfahren schlossen die Parteien am 19. April 1966 einen Vergleich,
nachdem die Universitäts-Hautklinik in Frankfurt/Main in einem Gutachten vom 15. Dezember 1965
einen direkten Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Melanomentstehung sowie den
Folgen der Behandlung (Bestrahlungs- und Operationsnarben, Knochenfraktur des
Schienbeinkopfes, Lymphstauung, statische Beschwerden sowie Veränderungen an der Wirbelsäule)
bejaht hatte. In dem Vergleich verpflichtete sich der Beklagte u.a. zur Gewährung eines
Heilverfahrens "wegen malignen Melanoms und den Folgen seiner Behandlung ab 1.1.1954".
In Ausführung dieses Vergleichs beantragte der Kläger am 12. Mai 1966 die Erstattung der
Behandlungskosten der Frankfurter Universitätsklinik von 1954 bis 1956 in Höhe vor 7.383,19 DM,
die ihm seinerzeit, da vom Sozialamt getragen, von der Entschädigung für Schaden im beruflichen
Fortkommen abgezogen worden seien. Durch Vergleich vom 21. April 1967, durch den sämtliche
Ansprüche des Klägers wegen Heilbehandlungskosten für die Zeit vom 20. Oktober 1954 bis 10. Juli
1956 abgegolten sein sollten, erstattete die Behörde hiervon einen Betrag von 6.212,59 DM.
Am 24. Januar 1968 beantragte der Kläger, ihm für die Zeit von 1957 bis 1965 weitere
Heilverfahrenskosten von 16.533,30 DM zu erstatten. Darunter befanden sich 12.093,30 DM Kosten
für zehn Badekuren in den Jahren 1957 bis 1965 in Bad G., T. (Israel), Se., W., O., Bad P., Mo.
(Italien), Wi., B. bei W. und Pie. (Slowakei). Außerdem machte er Kosten von 3.000 DM für
Arzthonorare und Medikamente für die Zeit von Juli 1956 bis 1965 (60 DM Arztkosten und 240 DM
für Medikamente pro Jahr) sowie 1.440 DM für orthopädische Hilfsmittel geltend. Die Behörde
gewährte ihm mit Bescheid vom 11. Februar 1969 für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31.
Dezember 1965 für Arzthonorare 1.440 DM (160 DM pro Jahr) und lehnte den Antrag im übrigen
ab.
Im Klageverfahren erklärte die Entschädigungskammer nach Anhörung des
Regierungsmedizinaldirektors Dr. Me. einen weiteren Betrag von 1.440 DM für orthopädische
Hilfsmittel für erstattungsfähig und wies im übrigen die Klage ab.
Im Berufungsverfahren legte der Kläger ein Fachgutachten des Privatdozenten der
Rheumaheilkunde und Facharztes für innere Krankheiten Dr. med. habil. V. vor, wonach die von
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31397566
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3/5/2023