15 Die Klägerin leitete daraufhin mit Einleitungsverfügung vom 26. Juni 2012 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Pflicht zur Erhaltung und Wiederherstellung der vollen Dienst- und Einsatzfähigkeit nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ein, weil der Beklagte möglicherweise an einer von einer Fangruppierung veranstalteten Busreise zu einem Fußballspiel am 6. Mai 2012 trotz Krankschreibung teilgenommen habe. 16 Im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 28. Juni 2012 eine Ladung zur Anhörung zugesandt. Der Beklagte äußerte sich im Rahmen der festgesetzten Fristen schriftlich über seine damalige Bevollmächtigte zur Sache. 17 Am 31. Juli 2012 setzte der Ermittlungsführer die Bevollmächtigte des Beklagten über beabsichtigte Vernehmungen im Rahmen des Disziplinarverfahrens telefonisch in Kenntnis. Am 16. August 2012 verzichtete die Bevollmächtigte des Beklagten auf ein Anwesenheitsrecht. Im Anschluss daran erfolgten diverse Vernehmungen. 18 Am 3. April 2013 erteilten fankundige Beamte (FKB) der A. M-Stadt einen Hinweis auf eine Feierlichkeit der "Q. B-Stadt" am 00.00.00 in B-Stadt, bei der der Beklagte anwesend gewesen sein sollte. Es seien Bilder der Feierlichkeit auf einer frei zugänglichen Internetseite der "Q. B-Stadt" eingestellt worden, die den Beklagten mit einem Sweatshirt und einer Jacke zeigten, mit denen eine rechtsgerichtete Gesinnung zum Ausdruck gebracht werde. 19 Mit Ausdehnungsverfügung vom 4. Juli 2013 wurde das Disziplinarverfahren auf einen möglichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ausgedehnt, weil der Beklagte sich möglicherweise am 00.00.00 öffentlich im Umfeld von Gruppierungen mit rechtsgerichteter Gesinnung und von Problemfans gezeigt und öffentlich zu dieser Gesinnung durch Tragen von Bekleidung dieser Gruppierungen bekannt habe. 20 Mit Schreiben vom 12. August 2013 äußerte sich der Bevollmächtigte des Beklagten zur Ausdehnungsverfügung. 21 Am 26. November 2013 erfolgte die Vernehmung eines szenekundigen Beamten (SKB) der Kreispolizeibehörde NStadt. 22 Am 6. Februar 2014 erlangte der Leiter der Bundespolizeiinspektion J-Stadt Kenntnis darüber, dass Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) Erkenntnisse über den Beklagten sammelten. 23 Daraufhin wurde eine Besprechung mit zwei Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz am 6. März 2014 in den Räumlichkeiten der Bundespolizeidirektion A-Stadt durchgeführt. Im Rahmen dieser Besprechung wurde dem Ermittlungsführer ein Internetauszug übergeben, in dem der Beklagte mit szenetypischer Kleidung und anderen bekannten Größen auf einem Konzert am 00.00.00 im R. S-Stadt zu sehen sei, das die Klägerin der rechten Szene zuordnete. Den Dokumenten sei zudem zu entnehmen, dass der Beklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach als Konzertveranstalter aufgetreten sei. Im Rahmen der Besprechung wurde mit den Beamten des Bundesamtes für Verfassungsschutz vereinbart, der Bundespolizeidirektion A-Stadt ein Behördenzeugnis über den Beklagten auszustellen. 24 Am 27. März 2014 wurde die Stabsstelle Innenrevision darüber informiert, dass die Kriminalpolizeiinspektion A-Stadt verdeckte Maßnahmen gegen den Beklagten in einem Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung betreibe. 25 Im Rahmen eines gegen den T. geführten Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt (Az. x) seien Telefon-, Post- und E-Mail-Überwachungen erfolgt, im Rahmen derer bekannt geworden sei, dass der Beklagte geschäftliche und persönliche Beziehungen zu dem Hauptbeschuldigten T. unterhalte. Die Maßnahmen hätten im Zeitraum vom 31. Juli 2013 bis zum 8. Juli 2014 zur Feststellung von mehreren Postsendungen, wechselseitigen Telefongesprächen sowie SMS-Nachrichten geführt, die den Verdacht begründeten, dass der Beklagte Tonträger verbreite, die einen volksverhetzenden Inhalt hätten. 26 Mit Beschluss vom 00.00.00 (Az. x) ordnete das Amtsgericht A-Stadt an, die Wohnung, das Gartenhaus, die Garage und den Keller in B-Stadt sowie das Kfz des Beklagten und seinen Spind im Bundespolizeirevier D-Stadt zu durchsuchen, was sodann am 00.00.00 erfolgte. 27 Dabei wurde das Smartphone des Beschuldigten zum Zwecke der Auswertung vor Ort sichergestellt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten die Verfügung der Bundespolizeidirektion A-Stadt ausgehändigt, in der ihm die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG bis auf Weiteres untersagt wurde. Hiergegen erhob der Beklagte Widerspruch. 28 Am 15. Juli 2014 wurde der Bundespolizeidirektion A-Stadt eine Mitteilung in Strafsachen (Mistra) der Staatsanwaltschaft A-Stadt zugestellt, der zu entnehmen ist, dass gegen den Beklagten ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung eingeleitet wurde. Mit Ausdehnungsverfügung vom 16. Juli 2014 erfolgte eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens wegen des

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