VG Wiesbaden, Urteil vom 15.01.2019 - 25 K 3137/17.WI.D
Fundstelle
openJur 2020, 44791
Rkr: AmtlSlg:
Die schuldhafte Missachtung der politischen Treuepflicht ist disziplinarrechtlich grundsätzlich von erheblicher
Bedeutung, weil die Einhaltung dieser Pflicht unverzichtbare beamtenrechtliche Kernpflicht ist, und führt in der
Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Tenor
1
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
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Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen.
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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Beklagte wurde am 00.00.00 in B-Stadt geboren und ist Angehöriger der A., Dienstort C. D-Stadt.
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Von 00 bis 00 besuchte er die Realschule. Er wurde am 00.00.00 als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter im
Bundesgrenzschutz in den damaligen E. in F-Stadt eingestellt und am 00.00.00 unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Die Abschlussprüfung der Grundausbildung schloss er am 00.00.00 mit der
Note 0 ab.
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Mit Wirkung vom 00.00.00 erfolgte unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe die Ernennung zum
Polizeihauptwachtmeister im E. zur Anstellung. Am 00.00.00 erfolgten die Anstellung und die Ernennung zum
Polizeimeister im E. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte am 00.00.00. Am 00.00.00 wurde er zum
Polizeiobermeister (A8) im E. befördert.
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Vom 00.00.00 bis 00.00.00 war der Beklagte im G. eingesetzt, vom 00.00.00 bis 00.00.00 am C. H-Stadt. Vom 00.00.00
bis 00.00.00 war er in der E. I-Stadt tätig, vom 00.00.00 bis 00.00.00 beim E. J-Stadt. Vom 00.00.00 bis 00.00.00 war
der Beklagte bei der A. K-Stadt und vom 00.00.00 bis 00.00.00 bei der A. L-Stadt eingesetzt. Mit Wirkung vom 00.00.00
wurde der Beklagte aus persönlichen Gründen von der A. J-Stadt zur A. L-Stadt umgesetzt. Diese Umsetzung wurde
am 00.00.00 aufgehoben und der Beklagte aus sozialen Gründen auf eigenen Antrag zur A. M-Stadt, A. N-Stadt als O.
abgeordnet. Vom 00.00.00 bis 00.00.00 war er bei der A. M-Stadt, A. N-Stadt, tätig. Auf Antrag des Inspektionsleiters
der A. M-Stadt wurde die Abordnung des Beklagten nicht verlängert und mit Ablauf des 00.00.00 aufgehoben. Vom
00.00.00 bis 00.00.00 war der Beklagte in der A. J-Stadt eingesetzt. Vom 00.00.00 bis 00.00.00 nahm er Elternzeit in
Anspruch. Vom 00.00.00 bis 00.00.00 war er bei der A. J-Stadt und vom 00.00.00 bis 00.00.00 bei der A. L-Stadt,
Dienstort C. D-Stadt, eingesetzt.
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In der Zeit vom 8. Juli 2014 bis 8. Juli 2015 bestand ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Am 9. Juli 2015
erfolgte die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten.
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Mit Regelbeurteilung vom 1. Dezember 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012) wurden
die Leistungen des Beklagten mit 6 (von 9) Rangpunkten bewertet.
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Aus der Personalakte des Beklagten sind keine Disziplinarmaßnahmen ersichtlich.
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Die Dienstbezüge des Beklagten betrugen im Oktober 2015 00 € brutto. Dies ergab einen gesetzlichen Nettoverdienst
von 00 € (nach Einbehalt gemäß § 38 Bundesdisziplinargesetz (BDG) von 20 % - Stand 17. März 2017) monatlich.
Zudem erzielte der Beklagte Mieteinnahmen i.H.v. 0 € monatlich. Der Einbehalt gemäß § 38 BDG erfolgte zum 17.
November 2015.
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Der Beklagte hat einen am 00.00.00 geborenen Sohn. Die Mutter besitzt das alleinige Sorgerecht.
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Seit dem 00.00.00 ist der Beklagte verheiratet. Mit seiner Ehefrau hat er eine gemeinsame, am 00.00.00 geborene
Tochter.
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Am 18. Juni 2012 ging bei der A. A-Stadt auf dem Dienstweg das Schreiben der A. M-Stadt vom 14. Mai 2012 ein, in
dem der fankundige Beamte (FKB) Polizeihauptmeister P. Beobachtungen vom 6. Mai 2012 mitteilte, die im
Zusammenhang mit dem Beklagten standen.
Die Klägerin leitete daraufhin mit Einleitungsverfügung vom 26. Juni 2012 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten