„wirtschaWliche“ Eigentümerstellung mög lichst in ursprünglichen Umfang zurückzugeben
(vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 -, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn.
13) und strebt der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes insoweit eine Gleichstellung
mit rückersta?ungsrechtlichen VorschriWen an, so kann die einschränkende Auslegung
der Beklagten von § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG keinen Bestand haben. Darüber hinaus
würde die Auffassung der Beklagten auch zu dem Ergebnis führen, dass Geschädigte, die
bereits nach rückersta?ungsrechtlichen Regelungen keine Möglichkeit ha?en,
Vermögenswerte zurückzuerhalten, nun schlechter gestellt wären als diejenigen, die ihre
Beteiligung bereits in Rückersta?ungsverfahren zurückerlangt und nun noch einen Anspruch
auf ergänzende BruchteilsresNtuNon haben. 22Schließlich ist die Feststellung der
BerechNgung der Klägerin auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen.
Nach dieser VorschriW wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die
der BerechNgte bereits Leistungen nach dem Bundesrückersta?ungsgesetz oder anderen
rückersta?ungsrechtlichen VorschriWen erhalten hat. Voraussetzung für den Ausschluss von
Entschädigung ist danach, dass die bereits erbrachten rückersta?ungsrechtlichen Leistungen
und die begehrte Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungs-gesetz sich auf
denselben Vermögensverlust beziehen (IdenNtät des Vermögensverlustes) (BVerwG, Urteil
vom 17. März 2015 - 8 C 5/14 -, BVerwGE 151, 325 = juris Rn. 12). Das ist hier nicht der Fall.
Der Berechnung des Schadensersatzes für den Verlust der AkNenbeteiligung erfolgte gemäß
§ 16 Abs. 1 Satz 3 BRüG nach dem Kurswert per 1. April 1956. Wie auch immer der Kurswert
der zu diesem Zeitpunkt bereits aufgespaltenen und in LiquidaNon befindlichen IG Farben
besNmmt worden sein mag, erscheint doch ausgeschlossen, dass in diese Bewertung die zu
dieser Zeit bereits besatzungsrechtlich enteigneten Vermögenswerte im späteren
Beitri?sgebiet eingeflossen sind. Auch wenn die Beteiligung als solche zurückgegeben
worden wäre, wäre diese wirtschaWlich um die im Beitri?sgebiet belegenen Grundstücke
gemindert gewesen. Schließlich dient § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gerade als ergänzenden
Anspruch zur ResNtuNon der entzogener, durch die weitere Entwicklung möglicherweise
wertlos gewordenen GesellschaWsanteile (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 8 B
17/13 -, ZOV 2014, 54 = juris Rn. 11). 23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1
VwGO. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,
711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG