„wirtschaWliche“ Eigentümerstellung mög lichst in ursprünglichen Umfang zurückzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 -, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 13) und strebt der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes insoweit eine Gleichstellung mit rückersta?ungsrechtlichen VorschriWen an, so kann die einschränkende Auslegung der Beklagten von § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG keinen Bestand haben. Darüber hinaus würde die Auffassung der Beklagten auch zu dem Ergebnis führen, dass Geschädigte, die bereits nach rückersta?ungsrechtlichen Regelungen keine Möglichkeit ha?en, Vermögenswerte zurückzuerhalten, nun schlechter gestellt wären als diejenigen, die ihre Beteiligung bereits in Rückersta?ungsverfahren zurückerlangt und nun noch einen Anspruch auf ergänzende BruchteilsresNtuNon haben. 22Schließlich ist die Feststellung der BerechNgung der Klägerin auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen. Nach dieser VorschriW wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der BerechNgte bereits Leistungen nach dem Bundesrückersta?ungsgesetz oder anderen rückersta?ungsrechtlichen VorschriWen erhalten hat. Voraussetzung für den Ausschluss von Entschädigung ist danach, dass die bereits erbrachten rückersta?ungsrechtlichen Leistungen und die begehrte Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungs-gesetz sich auf denselben Vermögensverlust beziehen (IdenNtät des Vermögensverlustes) (BVerwG, Urteil vom 17. März 2015 - 8 C 5/14 -, BVerwGE 151, 325 = juris Rn. 12). Das ist hier nicht der Fall. Der Berechnung des Schadensersatzes für den Verlust der AkNenbeteiligung erfolgte gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 BRüG nach dem Kurswert per 1. April 1956. Wie auch immer der Kurswert der zu diesem Zeitpunkt bereits aufgespaltenen und in LiquidaNon befindlichen IG Farben besNmmt worden sein mag, erscheint doch ausgeschlossen, dass in diese Bewertung die zu dieser Zeit bereits besatzungsrechtlich enteigneten Vermögenswerte im späteren Beitri?sgebiet eingeflossen sind. Auch wenn die Beteiligung als solche zurückgegeben worden wäre, wäre diese wirtschaWlich um die im Beitri?sgebiet belegenen Grundstücke gemindert gewesen. Schließlich dient § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gerade als ergänzenden Anspruch zur ResNtuNon der entzogener, durch die weitere Entwicklung möglicherweise wertlos gewordenen GesellschaWsanteile (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 8 B 17/13 -, ZOV 2014, 54 = juris Rn. 11). 23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG

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