„die Deutschen“, noch „die Juden“ ein Tätervolk. Mit vollem Recht aber kann man sagen: „Die Gottlosen m it ihren gottlosen Ideologien, sie waren das Tätervolk des letzten, blutigen Jahrhunderts.“ Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Internetseite unter der Adresse einen Artikel unter der Überschrift „Rechtspopulisten auf Sachsentour?“ aus dem Jah re 2009. In dem Artikel heißt es unter dem Unterpunkt: 1. „Das Bündnis „Arbeit, Familie, Vater land“ und wie es politisch wirkt im dritten Absatz: „Auslöser für den Bruch waren rechtspopulistische Äußerungen. war schon 2003 mit rechtspopulistischen Ausfällen im Zuge der Affäre um seinen CDU-Parteifreund - aufgefallen. Dieser hat in einer Rede die Juden als „Tätervolk“ bezeichnet und war dafür aus Partei und Fraktion ausgeschlossen worden.“ Auf die Anlage K 3 wird Bezug genommen. Der Kläger ließ die Beklagte m it Schreiben vom 31.08.2015 auf Grund der Verbreitung dieses Artikels zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungverpflichtungserklärung sowie zur Er stattung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € auffor dern. Mit Schreiben vom 07.09.2015 gab die Beklagte durch ihren bevollmächtigten Rechtsan walt eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und änderte die streitgegenständliche For mulierung. Mit Schreiben vom gleichen Tag lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung außer gerichtlicher Rechtsanwalts kosten ab. Eine Zahlung erfolgte hierauf nicht. Der Kläger meint, die Aussage, der Kläger habe Juden als „Tätervolk“ bezeichnet, verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers schwer. Die von dem Beklagten auf der von ihm verantworteten Internetseite verbreitete Behauptung stelle ein Falschzitat und eine unwah re Tatsachenbehauptung dar, sie sei erweislich unwahr, weswegen kein Recht bestehe, die eigene Interpretation der Rede als Tatsachenbehauptung wiederzugeben, vielmehr müsse dann deutlich gemacht werden, dass es sich um eine eigene Wertung handele. Demzufolge habe der Kläger das Recht gehabt, den Beklagten außergerichtlich abzumahnen und zur Un terlassung aufzufordern, was auch die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten vom Scha densersatz m it um fasst sei. Der Gegenstandswert betrage 25.000,00 €. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.242,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Seite 3

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