Bezirksdirek_on Großhandel „Waren täglicher Bedarf“. Zudem gab es spätestens seit 1975 das Flurstück i, als dessen Rechtsträger der VEB (B) Wohnungsbaukombinat Suhl eingesetzt war. 18Die Klägerin machte als Rechtsnachfolgerin der ErbengemeinschaQ O. mit sog. Globalanmeldung vom 22. Dezember 1992 („ANM-1“) Res_tu_onsansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend. Die ErbengemeinschaQ O. selbst ha>e solche Ansprüche nicht oder nicht fristgemäß angemeldet. In der Anmeldung ANM-1 wies die Klägerin auf bes_mmte Akten des Thüringer Hauptstaatsarchivs Weimar zu Verfahren nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz hin. Darunter waren auch die Akten des Ministeriums der Finanzen, Nr. 3138 bis 3857 (mit dem Hinweis: „enthält unter anderem: Einzelfälle der Wiedergutmachung“). Die Akte „Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar, Bestand: Land Thüringen/Ministerium der Finanzen, Nr. 3551“ enthält auf Seite 88 das an die Präsidialkanzlei (Regierungsrat C) gerichtete Schreiben des Treuhänders G aus I1. vom 19. Januar 1947, in welchem es heißt: „…Ferner habe ich Ihnen eine Mi>eilung über das hiesige GemeinschaQswerk-H zu machen. Das GemeinschaQswerk, früher Teilbetrieb der G. Waggonfabrik stammt ursprünglich aus jüdischem Kapital. Die Firma O. und C. , B., Maschinenfabrik Akt. GesellschaQ ha>e in Deutschland mehrere Teilbetriebe, dazu gehörte auch die G. Waggonfabrik. Im Grundbuch für I1. ist dieser Betrieb noch auf den Namen G. Waggonfabrik eingetragen.“ 19Zudem befindet sich in dieser Akte noch das Antwortschreiben des Regierungsrats C. an Herrn G. vom 25. Februar 1947, in dem er mi>eilt: „Wegen des Grundstücks Im H , welches der G. Waggonfabrik gehörte, kann nichts veranlasst werden, da die G. Waggonfabrik aufgrund der Befehle 124/26 sequestriert ist.“ 20Die Klägerin erläuterte unter anderem durch zwei an das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Landesamt) gerichtete Schreiben vom 5. Januar 1995, dass die Anmeldung auch das in I1. in der Flur „Im H “ gelegene Betriebsvermögen der Flugzeug GmbH betreffe. 21Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) stellte durch bestandskräQigen Bescheid vom 1. Oktober 1997 fest, dass sie die Flurstücke g, h, j und k an die Firma C GmbH Computer und Elektronik Systemhaus I1. für 1.959.000,00 DM zu einem inves_ven Zweck veräußern dürfe. 22Das Bundesverwaltungsgericht wies durch Urteil vom 22. April 2009 (8 C-5/08) die auf die Rückübertragung von in Leipzig gelegenem Grund- und Betriebsvermögen der dor_gen Zweigniederlassung der AG gerichtete Klage der Klägerin ab. Zum einen habe die Klägerin die Rückübertragung der Vermögenswerte nicht ordnungsgemäß nach §§ 30, 30 a

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