Bruchteilseigentum nur in der Höhe einzuräumen ist, in der dem Berech_gten Anteile entzogen worden sind und dass die nach dem Schädigungszeitpunkt angescha}en Ak_en für die ergänzende Einzelres_tu_on ohne Belang sind. Es geht bei der AG nicht darum, dass sie Ak_en „neu angescha} hat“. Vielmehr hat die AG 1936 das ihr von ihren Ak_onären zur Verfügung gestellte Kapital in die Gründung der Flugzeugbau GmbH inves_ert und diese zugleich in den Stand versetzt, die in Rede stehenden Grundstücke in der Folge zu erwerben. 96Soweit die Beklagte weiter darauf verweist, dass das VG Greifswald in seinem Urteil vom 22. Oktober 2003 (6 A 2483/00) entschieden habe, dass § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Anteilsschädigung die mi>elbare Unternehmensbeteiligung bereits bestanden haben muss, weil die VorschriQ nicht im Sinne eines „umfassenden Surrogatanspruchs“ ausgelegt werden darf, so ist dem zu widersprechen. Diese Auslegung ist durch den Wortlaut der vorgenannten VorschriQ nicht zwingend geboten. Sie wird auch dem mit ihr verfolgten Wiedergutmachungszweck nicht gerecht. 974. Die AG hielt auch mehr als den fünQen Teil der Anteile am gezeichneten Kapital der Flugzeugbau GmbH (§ 3 Abs. 1 Satz 4 VermG i. V. m. § 16 Abs. 2 und 4 des Ak_engesetzes - AktG -). 98a) § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG regelt, dass im Falle einer mi>elbaren Beteiligung das Beteiligungsunternehmen mehr als den fünQen Teil der Anteile am gezeichneten Kapital des Unternehmens besessen haben muss. Zur Berechnung der Anteile verweist § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auf § 16 AktG. Diese VorschriQ normiert Folgendes: (2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bes_mmt sich bei KapitalgesellschaQen nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei GesellschaQen mit Stückak_en nach der Zahl der Ak_en. 2Eigene Anteile sind bei KapitalgesellschaQen vom Nennkapital, bei GesellschaQen mit Stückak_en von der Zahl der Ak_en abzuziehen. 3Eigene Anteile des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören. (3) … (4) Als Anteile, die einem Unternehmen gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören … 99Zum später Gesetz gewordenen Entwurf des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG heißt es in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 13/7275, S. 44): „Die Beteiligungen sind dabei sowohl unmi>elbare als auch mi>elbare Beteiligungen. Der Begriff „Beteiligung“ ist in § 271 des Handelsgesetzbuchs und in § 16 des Ak_engesetzes näher beschrieben. Beide VorschriQen machen keinen Unterschied zwischen unmi>elbarer

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