die ErbengemeinschaQ O. am 12. Oktober 1935 Ak_en der AG im Wert von nominell 300.000
RM offenbar ebenfalls an die D. Bank AG zu einem Kurs von 79 Prozent. Hiervon verkauQe die
D. Bank AG Ak_en im Wert von nominal 150.000,00 RM am 5. Oktober 1935 zu einem Kurs
von 80,58 Prozent weiter. Am 22. Oktober 1935 verfügte die Familie Orenstein noch über
Ak_en von nominell 500.000,00 oder 600.000,00 RM, die sie auch noch am 21. Juli 1937
hielt. 79Es kann offen bleiben, ob die O. -Ak_onäre für die vorgenannten Verkäufe ihrer
AGBeteiligungen einen angemessenen Kaufpreis erhielten und auch über diesen frei
verfügen durQen. Entscheidend ist, dass gemäß Art. 3 Abs. 3 REAO bei Veräußerungen,
welche in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 fielen, die sich aus Art. 3
Abs. 1 REAO ergebende Vermutung nur dann widerlegt werden kann, wenn - außer den in
Art. 3 Abs. 2 REAO bezeichneten Voraussetzungen - entweder das RechtsgeschäQ seinem
wesentlichen Inhalt nach auch ohne die HerrschaQ des Na_onalsozialismus abgeschlossen
worden wäre oder der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den
Schutz der Vermögensinteressen des Berech_gten oder seines Rechtsvorgängers
wahrgenommen hat, z.B. durch Mitwirkung bei einer Vermögensübertragung ins Ausland.
Für beides gibt es im Fall der Familie O. indessen keine Hinweise. Ohne Zweifel standen die
Anteilsverkäufe im Zusammenhang mit dem durch die Reichsregierung und die NSDAP
verfügten Herausdrängen jüdischer Ak_onäre und Vorstände aus der wirtschaQlich für das
Deutsche Reich vor allem im Hinblick auf den Rüstungssektor (Lokomo_ven- und
Waggonbau) bedeutsamen AG sowie aus dem gesamten weiteren
deutschen WirtschaQsleben („Arisierung“). Dabei greiQ die gesetzliche Vermutung auch für
den Verlust des Ak_enpakets an der AG ein, das die Familie O. noch 1937 besaß. Denn
jüdische Ak_onäre wurden im Deutschen Reich in dieser Zeit von den deutschen
Regierungsstellen und durch die NSDAP massiv auch aus ihren Ak_onärsstellungen gedrängt.
Das belegt nicht zuletzt der Erlass III WOS 8/20348/41 des ReichswirtschaQsministeriums.
Danach mussten in jüdischem Besitz befindliche Ak_en in 3,5-prozen_ge
Reichsschatzanweisungen zum Kurse per 31. März 1941 umgetauscht werden. 80c) Die
Familie O. - einzelne Familienmitglieder wie auch die ErbengemeinschaQ verlor verfolgungsbedingt ein nominelles Grundkapital der AG in Höhe von insgesamt 16,11
Prozent. 81Dafür ist maßgeblich, dass, wie ausgeführt, der Gesamtnennwert der Ak_en der
Familie O. an der AG im August 1933 - Stamm- und Vorzugsak_en addiert - 2.815.000,00 RM
betrug. Das waren 16,11 Prozent des herabgesetzten nominellen Grundkapitals der AG von