Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war; in Fällen der mi>elbaren Beteiligung gilt diese nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünQen Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Ak_engesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital des Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. 5 Berech_gter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte GesellschaQer und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. 6 Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angescha} worden sind, mit Mi>eln dieses Unternehmens erworben wurden.“ 531. Die Klägerin hat ordnungsgemäß vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der beiden Vermögenswerte angemeldet (§ 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG). 54Danach sind Ansprüche nach dem Vermögensgesetz bei der zuständigen Behörde mi>els Antrags geltend zu machen. Ferner können Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. 55Die fristwahrende Anmeldung setzt die Individualisierbarkeit des Vermögenswerts voraus. Sie muss Angaben enthalten, die zu dem bes_mmten Vermögensgegenstand hinführen und damit dessen späteren Austausch oder die Möglichkeit einer späteren Substan_ierung durch andere Vermögenswerte ausschließen. Der Klägerin obliegt die Präzisierung des Res_tu_onsantrags (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 8.03 - ZOV 2004, 89 ff.). Globalanmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche durch die Klägerin erfüllen die Anforderungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 und des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG, wenn sie auf bes_mmte Akten und Unterlagen verweisen, aus denen sich das beanspruchte Grundstück und das Eigentum eines Juden ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 62.02 ZOV 2004, 113 ff.). Es muss sich zudem ein Anstoß oder Hinweis ergeben, dass der Inhalt der betreffenden Akte eine Entziehung oder einen Zwangsverkauf jüdischen Vermögens zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 - BVerwGE 122, 219 [226]). Die Bezeichnung der Akten und die hierzu in der Anlage zur Anmeldung wiedergegebene Erläuterung muss demnach einerseits einen Hinweis darauf geben, dass Gegenstand der Akten ein Entziehungs- oder Schädigungstatbestand hinsichtlich eines Grundstücks eines jüdischen Eigentümers ist und andererseits, dass der angemeldete Vermögenswert in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landesamtes zur

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