die Unternehmensbeteiligung einer vom Berech_gten allein gehaltenen GesellschaQ eine
unmi>elbare Beteiligung des Berech_gten am Unternehmen selbst darstellt“. Es führt dazu
aus, dass es im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auf den Umfang der Beteiligung des
Berech_gten an der BeteiligungsgesellschaQ nicht ankommt, sondern dass das Quorum der
Beteiligung von mehr als 20 Prozent nur für das Verhältnis Beteiligungsunternehmen zu
abhängigen Unternehmen bedeutsam ist. 103b) Dabei ist hier von einer Beteiligung der AG
von 97,625 Prozent an der Waggonbau auszugehen. 104Dieses offenbar höchste
Beteiligungsverhältnis wurde zum 31. Dezember 1940 erreicht, als die Schädigung der
Anteile der O. -Ak_onäre lange begonnen ha>e. Ob diese Schädigung bereits abgeschlossen
war, ist unklar. Aber hierauf kommt es im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auch nicht an.
Entscheidend ist wiederum, dass die in Rede stehende Beteiligung durch den Einsatz von
Finanzmi>eln der AG erzielt wurde. 1055. Die Klägerin ist auch in der eingeklagten Höhe von
1.577/10.000 Berech_gte der im Streit stehenden Teilflächen der Flurstücke 2749/4 und
2760/4. 106Wie ausgeführt ha>e die Familie O. ihre Beteiligung von 16,11 Prozent an der
AG verfolgungsbedingt verloren. Die AG hielt ihrerseits 97,625 Prozent der Anteile der
Waggonbau. AG und Waggonbau hielten wiederum 10 Prozent beziehungsweise 90 Prozent
der Anteile der Flugzeugbau GmbH. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich im Ergebnis eine
Beteiligung der Familie O. an der Flugzeugbau GmbH von 15,77 Prozent, nämlich: – für den
97,625 Prozent-Anteil der AG an der Waggonbau: 16,11 Prozent x 97,625 Prozent x 90
Prozent = 14,145 Prozent plus – für den 10 Prozent-Anteil der AG an der Flugzeugbau GmbH:
16,11 Prozent x 10 Prozent = 1,611 Prozent zusammen: 15,77 Prozent. II. 107Die Beklagte ist
verpflichtet, der Klägerin Bruchteilseigentum in Höhe von 1.577/10.000 (15,77 Prozent) an
der im Streit stehenden Teilfläche des Flurstücks 2749/4 einzuräumen; Ausschlussgründe
greifen insoweit nicht ein. 108Die allein in Betracht kommenden Ausschlussgründe nach § 4
Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Buchst. a) und d), Abs. 2 VermG stehen der begehrten
Einräumung von Bruchteilseigentum nicht entgegen. 109Danach ist eine Rückübertragung
von Eigentumsrechten oder sons_gen Rechten an Vermögenswerten ausgeschlossen, wenn
dies von der Natur der Sache her nicht möglich ist. Das ist unter anderem der Fall, wenn
Grundstücke und Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder
Zweckbes_mmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung
besteht. Ferner ist dies der Fall, wenn die LiegenschaQen der gewerblichen Nutzung
zugeführt worden oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht