Betriebs-Flurstücke der Flugzeugbau GmbH lagen dort unmi>elbar nebeneinander und bildeten offenbar op_sch ein einheitliches Grundstück. Dieser unternehmerische und örtliche Zusammenhang ist ausreichend, um von einer individualisierbaren Globalanmeldung hinsichtlich aller vier Alt-Flurstücke zu sprechen. 602. Die ErbengemeinschaQ O. hat zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 verfolgungsbedingter nach und nach ihre gesamte Ak_en an der AG in Höhe von 16,11 Prozent des nominellen Stammkapitals verloren. 61Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, poli_schen, religiösen und weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten der Berech_gten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschni>s der Abschni>s der BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur B. vom 26. Juli 1949 (VOBl. Für Groß-B. I S.221, Alliierte Rückersta>ungsanordnung - REAO -) vermutet. Art. 3 REAO bes_mmte auszugsweise: 62(1) Zugunsten des Berech_gten wird vermutet, dass die folgende in der maßgebenden Zeit abgeschlossenen RechtsgeschäQe ungerechyer_gte Entziehungen im Sinne des Art. 2 sind: 63a) Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände durch jemanden, der unmi>elbar verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Art. 1 ausgesetzt war; 64b) Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände durch jemanden, der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus den Gründen des Art. 1 vom kulturellen oder wirtschaQlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsich_gte. 65(2) Wenn keine anderen Tatsachen eine ungerechyer_gte Entziehung im Sinne des Art. 2 beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen, so kann bei einer Veräußerung nach Abs. 1 a) die Vermutung durch den Beweis widerlegt werden, dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und dass er über ihn frei verfügen konnte; angemessen ist ein Geldbetrag, den … 66(3) Bei Veräußerungen im Rahmen des Abs. 1 b) dieses Ar_kels, welche in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden sind, kann die sich aus Abs. 1 ergebende Vermutung nur durch zur Genüge der Wiedergutmachungskammer erbrachte Beweise (Art. 57) widerlegt werden, dass außer den in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen 67a) das RechtsgeschäQ seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die HerrschaQ des Na_onalsozialismus abgeschlossen

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