VG Gera (6. Kammer), Urteil vom 10.03.2016 - 6 K 702/13 Ge
Normenke>e: VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 S. 4, § 5 Abs. 1, § 30, § 30a Abs.
1 nachfolgend: BVerwG, Urteil vom 05.04.2017 - 8 C 10.16 (rechtskräQig) Weiterführende
Hinweise: Revision
zugelassen ECLI:DE:VGGERA:2016:0310.6K702.13GE.0A VERWALTUNGSGERICHT GERA 6 K
702/13 GE
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren der C., ...organisa_on,
F., – Klägerin – prozessbevollmäch_gt: Rechtsanwalt S. M., K. Straße ..., F. gegen die
..., vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für ..., ...-Ring ..., B. – Beklagte
– beigeladen: die Stadt I1., vertreten durch den Oberbürgermeister, A. M. ..., I. wegen
Rückübertragungsrechts hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch den
Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Sobo>a, die Richterin am Verwaltungsgericht
Mößner und die Richterin Dr. Puletz sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 10. März 2016 für Recht erkannt: Tenor: 1. Die Beklagte wird
unter insowei_ger Aufebung des Bescheides des Bundesamtes für ... vom 10. August 2011
(Gz. ...) verpflichtet, a) der Klägerin an einer 752 qm großen Teilfläche des im Grundbuch von
I1. auf Bla> 3795 eingetragenen Flurstücks a (ehemaliges Flurstück b) Bruchteilseigentum im
Umfang von 1.577/10.000 einzuräumen. Die genaue Lage der Teilfläche des Flurstücks
2749/4 ergibt sich aus der der NiederschriQ über die mündliche Verhandlung vom 10. März
2016 beigefügten Flurkarte, und zwar aus den dort handschriQlich eingezeichneten Punkten
A bis I; b) die Klägerin auf der Grundlage des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes in
gesetzlicher Höhe für den Verlust von Bruchteilseigentum im Umfang von 1.577/10.000 an
einer Teilfläche des im Grundbuch von I1. auf Bla> 3795 eingetragenen Flurstücks c
(Teilfläche des ehemaligen Flurstücks d) zu entschädigen. Die genaue Lage der Teilfläche des
Flurstücks c ergibt sich aus der der NiederschriQ über die mündliche Verhandlung vom 10.
März 2016 beigefügten Flurkarte, und zwar aus den dort handschriQlich eingezeichneten
Punkten J bis R. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt. 3. Das Urteil ist
wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten
abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. 4. Die Revision
wird zugelassen. Tatbestand: 1Die Klägerin ist eine Nachfolgeorganisa_on des